RECHTSLEXIKON: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Der Treuepflicht des Arbeitnehmers steht die Fürsorgepflicht des Arbeitgeber gegenüber. Dieser ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Rechte seiner Mitarbeiter gewahrt werden und sie ihren vertraglich vereinbarten Tätigkeiten sicher und gemäß gesetzlicher und tarifrechtlicher Regelungen nachgehen können. Nicht selten werden im Alltag wichtige Aspekte vergessen oder ignoriert, was zu Konflikten bis hin zur Schadensersatzklage führen kann. Grundsätzlich gilt, was im Duden knapp als Fürsorge definiert wird: “Aktives Bemühen um jemanden, der dessen bedarf.”

Die erste Pflicht ist die Aufklärung darüber, welche Tätigkeiten ein Arbeitnehmer wann und wie auszuüben hat und in welchem Umfeld, zu welchen Bedingungen und zu welcher Bezahlung er dies zu tun hat. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist hingegen nicht vorgeschrieben.

Daten und Persönlichkeitsrechte

Die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers und entsprechende Datenschutzvorschriften sind einzuhalten. Wie der Arbeitnehmer hat auch der Arbeitgeber eine Verschwiegenheitspflicht und darf nicht mit Dritten über private Angelegenheiten seiner Mitarbeiter reden. Beispiele hierfür wären die religiöse und sexuelle Orientierung oder die finanzielle und familiäre sowie gesundheitliche Situation, sofern keine objektiven Gründe dafür sprechen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass kein Arbeitnehmer wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wird. Einzelne Arbeitsgruppen dürfen nicht herabgewürdigt werden, beispielhaft wäre eine selbst nur verbalisierte Besserstellung von Büroangestellten gegenüber Lagerarbeitern.

Belästigung, Maßregelung und Mobbing

Sexuelle Belästigung, ob verbal oder physisch muss umgehend unterbunden werden; entsprechende Maßnahmen zum Schutz Betroffener sind zu treffen. Belästigung ist subjektiv aus Sicht des Opfers zu bewerten und muss nicht unmittelbar erfolgen. Pornografische Darstellungen jeder Art sind demnach im Unternehmen als unzulässig zu erklären.

Auch wenn Arbeitnehmer sich an entwürdigenden Scherzen über ihre Person beteiligen, hat der Arbeitgeber diese zu unterbinden. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber ein Umfeld zu schaffen hat, in dem Mobbing nicht toleriert wird. Angezeigtes Mobbing ist entschieden und mit allen betrieblich möglichen Mitteln zu unterbinden.

Ein Arbeitnehmer, der in zulässiger Weise seine gesetzlichen oder vertraglich zugesicherten Rechte ausübt, darf nicht benachteiligt werden (§ 612a BGB). Eine Maßregelung hat grundsätzlich zu unterbleiben.

Arbeitsplatz und Arbeitsmittel

Vom Arbeitnehmer mitgebrachte Gegenstände sowie Wechselkleidung müssen vor Verlust oder Beschädigung geschützt untergebracht werden können. Ist ein Kleidungswechsel erforderlich, müssen nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume und Spinde zur Verfügung stehen.

Bei der Gestaltung von Arbeitsräumen und Arbeitsgeräten ist darauf zu achten dass gesundheitliche Aspekte und gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt werden. Arbeitsplatzergonomie und -ausleuchtung müssen gültigen Standards entsprechen. Nichtraucherschutz ist zu gewährleisten, Pausenräume sind, falls möglich, zur Verfügung stellen.

Arbeitsschutz ist Chefsache. Kann der Unternehmer selbst nicht dafür sorgen, dass Arbeitsschutzrichtlinien befolgt und Arbeitnehmer entsprechend geschult werden, muss er einen Beauftragten benennen und ausbilden, der verantwortlich für Arbeitssicherheit sorgt. Versäumt er dies fahrlässig oder vorsätzlich, haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB persönlich für Sach- und Personenschäden und gegebenenfalls im Rahmen des Organisationsverschuldens für den von ihm benannten für den Arbeitsschutz Verantwortlichen.