RECHTSLEXIKON: Insolvenzgeld und -umlage

Insolvenzgeld steht Beschäftigten zu, deren Arbeits­ent­gelt aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers nur noch teil­weise oder gar nicht mehr bezahlt wird. Beantragt wird es bei der Agentur für Arbeit. Die Voraussetzungen sind:

  • Das Arbeitsverhältnis – sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig oder geringfügig – muss im Inland bestehen.
  • Die Insolvenz muss eröffnet worden sein oder mangels Masse abgewiesen oder der Betrieb vollständig eingestellt und damit keine Insolvenz möglich ist – wiederum mangels Masse.
  • Der Antragsteller hat drei Monate vor der Insolvenz entweder gar keine Entlohnung oder diese nicht in voller Höhe erhalten.

Insol­venz­geld ersetzt das für die letzten drei Monate vor der Insolvenz fällige Arbeits­ent­gelt. Nicht immer haben Beschäftigte Kenntnis von der Insolvenz ihres Arbeitgebers und arbeiten womöglich weiter oder beginnen ein Arbeitsverhältnis bei einem zahlungsunfähigen Unternehmen. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Insol­venz­geld für die dem Tag der Kenntnis vor­aus­ge­gan­genen drei Monate des Arbeits­ver­hält­nisses.

Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Net­to­ar­beits­ent­gelt – allerdings wird eine Grenze gezogen: die monat­liche Bei­trags­be­mes­sungs­grenze. Diese, vermindert um die gesetz­li­chen Abzüge, ergibt das auszuzahlende Insolvengeld. 

Für die Berech­nung und Aus­zah­lung des Insol­venz­geldes zieht die Agentur für Arbeit die Insol­venz­geld­be­schei­ni­gung heran, die sie beim Insol­venz­ver­walter oder – wenn kein Insol­venz­ver­fahren eröffnet wurde – beim Arbeit­geber anfordert.

Insol­venz­geld ist grund­sätz­lich inner­halb von zwei Monaten nach Beantragung der Insolvenz des Unternehmens bei der zustän­digen Agentur für Arbeit zu bean­tragen. Hier kommt der Punkt der Kenntnis des Arbeitnehmers zum Tragen: Erfährt dieser erst einmal nichts von der Insolvenz, verlängert sich die Frist entsprechend.

Auf das Insol­venz­geld kann ein Vor­schuss beantragt werden. Dazu müssen das Arbeits­ver­hältnis beendet und die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mögen des Arbeit­ge­bers bean­tragt sein. Im Fall der nachträglich festgestellten unrechtmäßigen Auszahlung des Vorschusses hat der Arbeit­nehmer diesen zurückzuzahlen.

Bezieht der Beschäftigte für den selben Zeitraum Arbeits­lo­sen­geld, Arbeits­lo­sen­geld II oder Kran­ken­geld, wird dieses auf das Insol­venz­geld ange­rechnet beziehungsweise die Differenz zwischen der Lohnersatzleistung und dem berechnetem höchstens anzusetzenden Nettoentgelt bezahlt.

Der Bezug von Insol­venz­geld ist als Äquivalent zum Nettoentgelt zwar steu­er­frei, unter­liegt aller­dings dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt.

Unterwirft sich der Arbeit­nehmer einer Lohnpfän­dung oder hat er einer vertraglich vereinbarten Abtre­tung seines Arbeitsentgelts zugestimmt, betrifft das auch das Insolvenz­geld. Es ist also von der Agentur für Arbeit direkt an den berechtigten Gläubiger auszuzahlen, der im Übrigen auch anstelle des Beschäftigten das Insol­venz­geld bean­tragen kann. 

Da ein insolventer Arbeitgeber in der Regel nicht nur das Arbeitsentgelt schuldig bleibt, sondern auch die Beiträge zur gesetz­li­chen Kranken-, Renten- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie die Bei­träge zur Arbeits­för­de­rung, übernimmt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zustän­digen Ein­zugs­stelle auch diese.

Finanziert wird das Insolvenzgeld durch die Insolvenzgeldumlage, die von allen Arbeitgebern zu bezahlen ist (§§ 358 bis 361 SGB III). Sie wird errechnet aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten; ab 2022 sind das 0,09 Prozent. Umlagebeiträge sind nicht nur vom laufenden Arbeitsentgelt, sondern auch vom einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen. Nicht zum Arbeitsentgelt gehörende Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt. Die Umlage ist mit allen anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen abzuführen. Die wiederum leitet die Umlage an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe „0050“ zu berücksichtigen.