Insolvenzgeld steht Beschäftigten zu, deren Arbeitsentgelt aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlt wird. Beantragt wird es bei der Agentur für Arbeit. Die Voraussetzungen sind:
- Das Arbeitsverhältnis – sozialversicherungspflichtig oder geringfügig – muss im Inland bestehen.
- Die Insolvenz muss eröffnet worden sein oder mangels Masse abgewiesen oder der Betrieb vollständig eingestellt und damit keine Insolvenz möglich ist – wiederum mangels Masse.
- Der Antragsteller hat drei Monate vor der Insolvenz entweder gar keine Entlohnung oder diese nicht in voller Höhe erhalten.
Insolvenzgeld ersetzt das für die letzten drei Monate vor der Insolvenz fällige Arbeitsentgelt. Nicht immer haben Beschäftigte Kenntnis von der Insolvenz ihres Arbeitgebers und arbeiten womöglich weiter oder beginnen ein Arbeitsverhältnis bei einem zahlungsunfähigen Unternehmen. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettoarbeitsentgelt – allerdings wird eine Grenze gezogen: die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Diese, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, ergibt das auszuzahlende Insolvengeld.
Für die Berechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes zieht die Agentur für Arbeit die Insolvenzgeldbescheinigung heran, die sie beim Insolvenzverwalter oder – wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde – beim Arbeitgeber anfordert.
Insolvenzgeld ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Insolvenz des Unternehmens bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Hier kommt der Punkt der Kenntnis des Arbeitnehmers zum Tragen: Erfährt dieser erst einmal nichts von der Insolvenz, verlängert sich die Frist entsprechend.
Auf das Insolvenzgeld kann ein Vorschuss beantragt werden. Dazu müssen das Arbeitsverhältnis beendet und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt sein. Im Fall der nachträglich festgestellten unrechtmäßigen Auszahlung des Vorschusses hat der Arbeitnehmer diesen zurückzuzahlen.
Bezieht der Beschäftigte für den selben Zeitraum Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Krankengeld, wird dieses auf das Insolvenzgeld angerechnet beziehungsweise die Differenz zwischen der Lohnersatzleistung und dem berechnetem höchstens anzusetzenden Nettoentgelt bezahlt.
Der Bezug von Insolvenzgeld ist als Äquivalent zum Nettoentgelt zwar steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
Unterwirft sich der Arbeitnehmer einer Lohnpfändung oder hat er einer vertraglich vereinbarten Abtretung seines Arbeitsentgelts zugestimmt, betrifft das auch das Insolvenzgeld. Es ist also von der Agentur für Arbeit direkt an den berechtigten Gläubiger auszuzahlen, der im Übrigen auch anstelle des Beschäftigten das Insolvenzgeld beantragen kann.
Da ein insolventer Arbeitgeber in der Regel nicht nur das Arbeitsentgelt schuldig bleibt, sondern auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung, übernimmt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle auch diese.
Finanziert wird das Insolvenzgeld durch die Insolvenzgeldumlage, die von allen Arbeitgebern zu bezahlen ist (§§ 358 bis 361 SGB III). Sie wird errechnet aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten; ab 2022 sind das 0,09 Prozent. Umlagebeiträge sind nicht nur vom laufenden Arbeitsentgelt, sondern auch vom einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen. Nicht zum Arbeitsentgelt gehörende Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt. Die Umlage ist mit allen anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen abzuführen. Die wiederum leitet die Umlage an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe „0050“ zu berücksichtigen.