RECHTSLEXIKON: Integrationsamt

Die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer stellt in der Praxis eine Hürde dar, der viele Arbeitgeber entgehen wollen, indem sie die Einstellung Schwerbehinderter erst gar nicht in Erwägung ziehen. Vor allem die Rolle des Integrationsamts wird dabei aus Unwissenheit mit Skepsis betrachtet.

Womit befasst sich das Integrationsamt?

Das Integrationsamt ist eine Behörde, die Menschen mit Behinderungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unterstützt. Es ist in der Regel bei der Agentur für Arbeit angesiedelt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Arbeitnehmers.

Zu den Aufgaben gehören:

  • Beratung und Information von Menschen mit Behinderungen sowie Arbeitgeber, Behörden und andere Institutionen über die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen.
  • Feststellung der Behinderung und Vergabe des Grades der Behinderung (GdB).
  • Leistungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, beispielsweise Eingliederungshilfen und Kosten für technische Hilfsmittel.
  • Integrationsfachdienst berät und unterstützt gemeinsam mit dem Integrationsamt schwerbehinderte Menschen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und bei der Integration am Arbeitsplatz.
  • Berufliche Rehabilitation durch Beratung und Unterstützung schwerbehinderter Menschen bei der beruflichen Rehabilitation. Dies kann beispielhaft die Vermittlung in eine Fortbildung oder Umschulung beinhalten.
  • Kündigungsschutz aufgrund der Zustimmungspflicht bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers.
  • Präventionsverfahren verhelfen schwerbehinderten Menschen, die im Arbeitsleben Schwierigkeiten haben. Ziel ist es, Lösungen zu finden, um den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen zu erhalten.

Welche Rolle spielt das Integrationsamt bei Kündigungen?

  • Kündigungsschutz ist für schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte benötigen einen besonderen Kündigungsschutz, da ihre Möglichkeiten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Nichtbehinderten objektiv erschwert sind. Das bedeutet, dass ihr Arbeitgeber sie nicht ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen darf.
  • Ausnahmen, bei denen die Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich ist, sind etwa betriebsbedingte Kündigungen nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit.
  • Kündigungsregelungen stellen den schriftlichen Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes an den Beginn des Verfahrens. Die Behörde prüft den Sachverhalt und holt Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung, gegebenenfalls des Betriebsrats und des Arbeitnehmers selbst ein. Es entscheidet dann nach Ermessen, ob es der Kündigung zustimmt.
  • Fristen sind bei bei ordentlicher Kündigung vier, bei außerordentlicher Kündigung zwei Wochen. Entscheidet das Integrationsamt nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt.
  • Rechtsmittel gegen den Bescheid des Integrationsamtes sind Widerspruch und nach dessen Abweisung die Klage.
  • Pflichten des Arbeitgebers im Vorfeld der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers reichen von der Prüfung, ob die Kündigung durch die besonderen Leiden des schwerbehinderten Menschen bedingt sein könnte. Es ist stets zu versuchen, den Arbeitsplatz des Betroffenen zu erhalten, beispielsweise durch Umschulung oder Versetzung.