Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei Pflichten nach dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie nach der Gewerbe- und Handwerksordnung nicht erfüllt. Soweit definiert sie das Schwarzarbeitsgesetz. Doch diese eher schwammige Erläuterung lässt eine genaue Abgrenzung zwischen einer Gefälligkeit, die für Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn erbracht wird, und einer “schwarzen” Arbeit nicht zu. Somit muss wie so oft der Einzelfall betrachtet werden, um festzustellen, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Hilfsleistung handelt oder um eine Beschäftigung.
Ein Aspekt ist dabei, ob eine Privatperson im privaten Rahmen bei Reparaturen oder Renovierungsarbeiten unterstützt oder ob es sich um einen Handwerker handelt, der als Fachmann herangezogen wird. Allein der Anschein ergibt bereits, dass sich Erstere mit einer adäquaten persönlichen Anerkennung, einer Gegenleistung oder einer Brotzeit zufrieden geben. Letzterer hingegen Geld wird im üblichen Rahmen von Handwerkerleistungen abzüglich Mehrwertsteuer und gegebenenfalls einem weiteren Abschlag fordern – unabhängig davon, ob selbstständig oder angestellt ist.
Schwarzarbeit wird vor allem dann angenommen, wenn man außerhalb der eigenen Familie und nicht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aus Gefälligkeit tätig wird, wenn also dem allgemeinen Empfinden nach eine rein monetäre Honorierung der Arbeit erwartet wird. Festzuhalten ist jedoch, dass es keine Bagatellgrenze für “Trinkgeld” gibt, an diesem Punkt kann also keine objektive Abgrenzung erfolgen. Der für Schwarzarbeit zuständige Zoll müsste konkreter ermitteln, ob der Betrag mit dem Einkommen oder Vermögen des “Kunden” in Einklang zu bringen ist. Diese Recherche dürfte ohne Hilfe eines Gerichts unmöglich sein, deshalb fällt sie in der Praxis aus. An ihre Stelle tritt der sogenannte Anscheinsbeweis, den es zu entkräften gilt.
Das wichtigste Kriterium stellt somit das Motiv dar: Wird die Arbeit geleistet, um einer Privatperson – und nur um die kann es im Zusammenhang mit der Entlastung vom Vorwurf der Schwarzarbeit gehen – einen Gefallen zu tun oder stehen wirtschaftliche Gründe im Vordergrund?
Damit taucht ein weiteres Argument auf, das die Nachhaltigkeit betrifft. Werden derartige “Gefallen” regelmäßig geleistet, kann davon ausgegangen werden, dass jemand seine Zeit nicht ohne Vergütung auf einer Baustelle verbringt, sondern dafür bezahlt wird. Auch hier ist jedoch der Umfang der Tätigkeit und die Höhe der Ent- oder Belohnung entscheidend. Samstägliches Rasenmähen oder Einkaufen für die Nachbarin, die dafür ein paar Euro Spritgeld gibt, kann nicht zur steuerrechtlich maßgeblichen Gewinnerzielungsabsicht zählen, sofern es bei einem Einzelfall bleibt. Sobald sich mehrere Kunden um diese Dienstleistungen bewerben und sie zunehmend professionell betrieben wird, wäre sie gewerblich und anzumelden.