RECHTSLEXIKON: Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Der Europäische Gerichtshof hat bereits Ende 2012 in einem Urteil klargestellt: Bei “Kurzarbeit Null” besteht keine Arbeitspflicht, folglich entsteht auch kein Urlaubsanspruch.

Das bedeutet jedoch nicht, dass während der Kurzarbeit kein Urlaub genommen werden kann. Für Arbeitnehmer wird es lukrativer sein, Urlaub einzusetzen, weil dieser mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet wird. Berechnet wird dieses trotz Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen( § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Für die Zeit, in der kein Urlaub genommen wird, steht Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld zu. Wichtig: Der Arbeitgeber muss dem Urlaubswunsch seiner Mitarbeiter nachkommen.

Einsatz und Berechnung von Urlaub

Resturlaub aus dem Vorjahr müssen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen, sofern nicht eine andere Nutzung geplant war. Wurde beispielsweise in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber ein Ansparen des Urlaubs für eine längere Reise vereinbart, hat dieser Wunsch Vorrang.

Aktueller Urlaubsanspruch muss während der Corona-Pandemie nicht eingesetzt werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Diese Regelung gilt bis 31. Dezember 2020. Hier hat die Agentur für Arbeit vor allem Eltern im Sinn, die Urlaubstage zur Kinderbetreuung nutzen sollen.

Während der Kurzarbeit gelten die Urlaubsregeln für vorübergehende Teilzeit. Urlaub kann also entsprechend der Arbeitszeit prozentual gekürzt werden. Es empfiehlt sich eine Regelung im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung unter Erwähnung der EU-Rechtsprechung.