Unter einer Zugangsfiktion bei Verwaltungsakten versteht man die gesetzliche Vermutung, dass ein Verwaltungsakt einer Person zugestellt oder bekanntgegeben wurde, auch wenn dies tatsächlich möglicherweise nicht der Fall war. Diese Fiktion des Zugangs oder der Bekanntgabe ist eine gesetzliche Regelung, die in verschiedenen Rechtsgebieten Anwendung findet und dazu dient, Rechtssicherheit in Situationen herzustellen, in denen die tatsächliche Zustellung oder Kenntnisnahme des Verwaltungsakts ungewiss ist.
Im deutschen Verwaltungsrecht ist die Zugangsfiktion in § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt. Laut diesem Paragrafen gilt ein Verwaltungsakt als bekanntgegeben, wenn er nachweislich an die richtige Adresse gesandt wurde. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsakt seine Rechtswirkungen entfaltet, auch wenn die betroffene Person behauptet, ihn nicht erhalten zu haben.
Die Zugangsfiktion findet Anwendung, wenn ein Schriftstück, das einen Verwaltungsakt enthält, an die richtige Anschrift abgesandt wurde. Dabei wird zwischen der Zustellung durch die Post und anderen Zustellungsarten unterschieden. Bei der Zustellung durch die Post gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben. Wenn eine andere Zustellungsart gewählt wurde, gilt der Verwaltungsakt mit der Übergabe an den Zustellungsbevollmächtigten oder mit der Abholung durch den Empfänger als bekanntgegeben.
Die Zugangsfiktion dient in erster Linie der Rechtssicherheit und -klarheit. Sie verhindert, dass die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts von unsicheren oder streitigen Fragen der tatsächlichen Zustellung abhängt. Sie gewährleistet, dass Verwaltungsakte ihre beabsichtigten rechtlichen Wirkungen entfalten und dass die betroffenen Personen ihre Rechte wahrnehmen können.
Wichtig: Der Betroffene hat die Möglichkeit, die Vermutung der Bekanntgabe zu widerlegen. Wenn er beweisen kann, dass der Verwaltungsakt ihn tatsächlich nicht erreicht hat, kann die Fiktion widerlegt werden. In solchen Fällen können Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt noch eingelegt werden, auch wenn die regulären Fristen abgelaufen sind.