RECHTSLEXIKON: Zulässigkeit von GPS-Ortung

Satellitengestützte Ortungssysteme in den Fahrzeugen haben eine Reihe Vorteile. Sie ersetzen das Fahrtenbuch, was für die Dokumentation beruflich gefahrener Kilometer in auch privat genutzten Dienstfahrzeugen äußerst praktisch ist. Daneben erlauben GPS-Tracker den sie einsetzenden Unternehmen – gegebenenfalls auch deren Kunden – jederzeit den Standort des entsprechenden Wagens zu ermitteln, was für die Einsatzplanung beim Lieferanten oder Dienstleister ebenso wichtig ist wie für die Termin- und Anwesenheitsplanung beim Empfänger. Typische Beispiele für Tracking sind Lieferdienstleister, aber auch Kundendienste und Notfalleinsätze sowie alle Betriebe, die mehrere Kunden an einem Tag eng getaktet zu koordinieren haben und dafür mehrere Einsatzwagen nutzen. Auch zum Orten von mehreren unterschiedlichen Fahrern genutzter, nach Arbeitsende auf öffentlichem Grund geparkter Fahrzeuge ist ein GPS-Tracker hilfreich. 

Abgrenzung zu Dashcams und Blackboxes
Zur Dokumentation von Verkehrssituationen werden hingegen sogenannte Dashcams für Bild und Ton genutzt oder Black Boxes für die Erfassung von fahrzeugspezifischen Parametern eingebaut. Diese zeichnen in der Regel nur kurzzeitig im Bereich einiger Sekunden bis wenigen Minuten auf und übermitteln keine Daten an externe Geräte, sondern legen sie in internen Speichern ab und überschreiben sie automatisch und regelmäßig.

Die Frage nach dem Nutzen von GPS-Ortung von betrieblichen Fahrzeugen ist also rasch positiv zu beantworten – die nach der Datensicherheit jedoch erfordert das Hinterfragen der Motivation der Nutzung und erweitertes Rechtsverständnis. Warum und wann sollen die Trackings vorgenommen werden? Welche Daten werden erhoben? Wie werden sie genutzt? Wer erhält sie? Wann und durch wen werden sie gelöscht?

Arbeitnehmer muss einwilligen

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber keine Aufzeichnungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ihrer Mitarbeiter einsetzen und keine Bewegungsprofile erstellen dürfen. Hier sind das Arbeitsrecht und die DSGVO, aber auch das grundgesetzlich verankerte Persönlichkeitsrecht relevant. Das bedeutet, dass das Tracking nur dann zulässig ist, wenn es zur Durchführung eines konkreten Auftrags und zum Nachweis der Erledigung bestimmter relevanter Dienstleistungen erforderlich ist. Beispiel hierfür sind Winterdienste, Kanal- und Straßenreinigung oder Mäharbeiten.

Das Interesse des Unternehmens oder dessen Kunden muss im Einzelfall mehr wiegen als das Recht des Arbeitnehmers auf Nichterfassung seiner Standorte, Fahr- und Standzeiten sowie möglicherweise weiterer Daten. Der  letztlich durch sein Einsatzfahrzeug „überwachte“ Arbeitnehmer muss vorab über den Zweck der Aufzeichnung und Übermittlung der durch ihn produzierten Daten informiert werden und einwilligen – schriftlich, freiwillig und jederzeit widerruflich. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser an rechtlich korrekten Umsetzung der geplanten Datenerfassung beteiligt werden.

Was ist erlaubt, was verboten?

Erlaubt sind in der Regel einfache Standortbestimmung, um über den Tag hinzukommende Kundenaufträge zu terminieren und dafür das jeweils in der Nähe der Zielregion befindliche Fahrzeug einzusetzen. Zur Erfassung der Arbeitszeit des entsprechenden Mitarbeiters dürfen Zeitdaten verwendet werden, etwa wann das Fahrzeug morgens gestartet und abends abgestellt wurde.

Genaue Routen dürfen nicht aufgezeichnet werden; dies würde eine unzulässige Kontrolle des Arbeitnehmers bedeuten. Als Route gelten nicht nur durchgehende Fahrtaufzeichnungen, sondern auch beispielsweise immer dann gesetzte GPS-Markierungen, wenn das Fahrzeug zum Stehen kommt. Die Daten dürfen nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden, sondern sind zu löschen, wenn der entsprechende Grund weggefallen ist. In der Personalakte haben GPS-Trackings nichts zu suchen; für die Arbeitszeiterfassung sind die Daten in Arbeitszeitkonten zu übertragen.