Umfragen haben ergeben, dass rund ein Viertel der Handwerksbetriebe neben ihrer Haupttätigkeit Waren verkaufen. Das können eher selten stattfindende Lagerverkäufe sein oder regelmäßiger Handel. Die Größe des Betriebs ist offenbar weniger relevant als gedacht. Dass dabei meist bar kassiert wird, um Aufwand zu vermeiden, liegt auf der Hand. Doch die an sich bereits geltenden Regeln zur Kassenführung werden sich ab 2020 weiter verschärfen.
Kassennachschauen werden intensiviert
„Stimmt“ die Kasse nicht, ist das zunächst zwar keine Steuerhinterziehung weil die Abgabepflicht für die Steuererklärung zum Tatzeitpunkt noch nicht besteht. Entscheidend für den Tatbestand ist deshalb § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO, von dem sogenannte relevante Verhaltensweisen erfasst werden, die später zwangsläufig zur Steuerverkürzung führen werden. Wichtiger als die Betriebsprüfung, die nicht selten erst Jahre später durchgeführt wird und bei der Fehler unter Umständen nicht mehr entdeckt werden, wird für die Finanzbehörden damit die unangekündigte Kassennachschau. Dabei werden Manipulationen sofort entdeckt und geahndet.
Natürlich kennen die Prüfern alle Tricks, die von nicht ausgehändigten Kassenbons über nicht oder zu gering in die Kasse getippten Beträge bis hin zu späteren Stornos reichen. Wird der Vorwurf bestritten, ist er zweifelsfrei nachzuweisen. Dabei dürfen die Beobachtungen des Prüfers, Videos (auch die der betriebseigenen Überwachungskameras), Fotos sowie Zeugenaussagen herangezogen werden.
Hohes Bußgeld für jeden einzelnen Verstoß
Wird durch Betriebsprüfer eine fehlerhafte Kassenführung nachgewiesen, können künftig statt 5.000 Euro bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhängt werden. Und das bei jedem Verstoß erneut, da jedes Mal ein neuer Tatbestand begründet wird.