Regressanspruch gegen Geschäftsführer

In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Landgericht Dortmund die Möglichkeit eines Regressanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer für kartellrechtliche Bußgelder bejaht. Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf, das einen solchen Regress verneint hat.

Argumente des LG Dortmund:

  • Der Geschäftsführer hat eine vertragliche Beratungspflicht gegenüber der Gesellschaft und haftet daher für Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen.
  • Die Beteiligung an einem Kartell ist ein Verstoß gegen die Legalitätspflicht und stellt daher eine Pflichtverletzung dar.
  • Der Regress ist die einzig mögliche Sanktionsmaßnahme gegen den Geschäftsführer und daher zwingend erforderlich.

Argumente des OLG Düsseldorf:

  • Das kartellrechtliche Bußgeldverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, das von der zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsführers unabhängig ist.
  • Die Differenzierung zwischen Unternehmensbußgeld und persönlichem Bußgeld würde durch einen Regress unterlaufen.
  • Der Sanktionszweck des kartellrechtlichen Unternehmensbußgeldes würde gefährdet.

Die Frage wird höchstrichterlich entschieden, denn der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen. Der Fall ist relevant, denn sollte sich die Rechtsprechung in Richtung einer generellen Regressmöglichkeit der Gesellschaften gegen ihre Organe bei Unternehmensgeldbußen entwickeln, könnte dies gravierende Auswirkungen auf die D&O-Versicherungen haben. Dass selbst kleinere Unternehmen in kartellrechtliche Verfahren verwickelt werden können, ist nicht auszuschließen.

Praxistipps:

  • Die Entscheidung des LG Dortmund ist für Geschäftsführer von großer Bedeutung, da sie ein erhebliches Haftungsrisiko mit sich bringt.
  • Geschäftsführer sollten sich daher über die kartellrechtlichen Risiken ihrer Tätigkeit bewusst sein und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Kartellverstößen ergreifen.
  • Unternehmen sollten ihre D&O-Versicherung überprüfen und sicherstellen, dass diese auch Regressansprüche für kartellrechtliche Bußgelder abdeckt. Falls nicht, sollten laufende Altverträge umgehend (noch kostengünstig) angepasst werden.