„Schlichte Änderung“ muss begründet werden

Stellt ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Klagefrist einen hinreichend konkretisierten Antrag auf eine sogenannte schlichte Änderung, ist das Finanzamt in der Regel zur Durchführung der Änderung verpflichtet – im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung. Das gilt auch und vor allem, wenn nach Nichtabgabe der geforderten Steuererklärungen Schätzungsbescheide erlassen worden waren (im verhandelten Fall zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag). Das Finanzamt hatte den daraufhin eingelegten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, worauf der Steuerpflichtige einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO stellte und detaillierte Steuerberechnungen einreichte. Erst nach Ablauf der Klagefrist wurden dann auch die jeweiligen Steuererklärungen übermittelt. Das Finanzamt lehnte die schlichte Änderung mit der Begründung ab, sie sei nicht rechtzeitig durch Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen substantiiert worden.

Eine Konkretisierung lag vor

Das Niedersächsische Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Steuerpflichtigen und begründete seine Entscheidung damit, dass eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen ohnehin beabsichtigt gewesen sei. Ein Antrag müsse bis zum Ablauf der Einspruchs- bzw. Klagefrist gestellt und konkret begründet werden. Ist er das nicht, ist er unwirksam und eine auf ihn gestützte Änderung des Steuerbescheides unzulässig. Die Einreichung der mittels DATEV erstellten Steuerberechnungen hielt das Gericht trotz zu diesem Zeitpunkt fehlender Steuererklärungen für hinreichend konkretisiert, vor allem, weil sich die Berechnungen mit den Angaben in den einige Tage später übermittelten Steuererklärungen deckten. Da mit diesen Unterlagen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der geschätzten Steuern vorlagen, waren die von dem Änderungsantrag betroffenen Steuerbescheide zwingend zu ändern. Eine gegenteilige Ermessensentscheidung des Finanzamts war damit nicht mehr gegeben (6 K 49/18).

Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 17/18 anhängig ist. Gegen ähnlich gelagerte Fälle kann bis zur Entscheidung gemäß § 363 Abs. 2 AO Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens geltend gemacht werden.