Zwei Fälle sorgen bei Leistungen aus privaten Rentenversicherungen dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind:
- wiederkehrende Leistungen, also Rentenzahlungen
- eine Einmalleistung, auch Abfindung genannt
Ein dritter Fall hatte nun dafürgesorgt, dass sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dem Thema zu befassen hatte. Ein Selbstständiger, der freiwillig Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung geleistet hatte, wollte 45.000 Euro in eine private Sofortrente investieren, überlegte es sich jedoch anders und kündigte die Vereinbarung drei Monate nachdem die Rentenzahlung mit Raten von 148,02 Euro begonnen hatte. Der Grund: Er wollte die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21.61 Euro für die Kranken- und 4.51 Euro für die Pflegeversicherung vermeiden. Ausbezahlt bekam er von der Versicherung 41.618,16 Euro – das entsprach dem Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung.
Doppeltes Verlustgeschäft?
Hatte der Versicherte erwartet, dass er mit diesem objektiven Verlustgeschäft keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten haben würde, wurde er enttäuscht, denn nun forderte die Kranken- und Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag von 50,63 Euro zuzüglich 10,58 Euro für die Pflegeversicherung. Die Höhe der Beiträge ergab sich aus 1/120 des Rückkaufswertes.
Die Begründung für diesen nun signifikant höheren Beitrag: Der Mann hatte die Sofortrente gekündigt und stattdessen eine einmalige Kapitalleistung erhalten. Dafür sei § 5 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) anwendbar. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und argumentierte, dass der Rückkaufswert kein Einnahmen darstelle, sondern sich um das durch ihn eingezahlte Vermögen handle.
Vermögen ist keine Einnahme
Das Landessozialgericht gab ihm recht. Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung seien nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Rente oder um eine Einmalzahlung handle. Eine Auflösung des Vertrags beende beide Formen des Anspruchs, stattdessen würde dem Versicherungsnehmer das individuelle Deckungskapital abzüglich Gebühren überwiesen. Eine Auszahlung des Rückkaufswerts stelle somit keine von beiden Leistungsarten dar und sei ebenso sozialversicherungsfrei wie vergleichsweise der Verkauf von bis dato vermieteten Immobilien (Az.: L 11 KR 3272/22; BSG, Az.: B 12 KR 16/16 R).