Sozialversicherungspflicht bei Rückkauf einer Rentenversicherung?

Zwei Fälle sorgen bei Leistungen aus privaten Rentenversicherungen dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind:

  1. wiederkehrende Leistungen, also Rentenzahlungen
  2. eine Einmal­leis­tung, auch Abfindung genannt

Ein dritter Fall hatte nun dafürgesorgt, dass sich das Landessozialgericht Baden-Würt­tem­berg mit dem Thema zu befassen hatte. Ein Selbst­stän­diger, der frei­willig Beiträge in die gesetz­li­che Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung geleistet hatte, wollte 45.000 Euro in eine private Sofort­rente investieren, überlegte es sich jedoch anders und kündigte die Vereinbarung drei Monate nachdem die Rentenzahlung mit Raten von 148,02 Euro begonnen hatte. Der Grund: Er wollte die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21.61 Euro für die Kranken- und 4.51 Euro für die Pflegeversicherung vermeiden. Ausbezahlt bekam er von der Versicherung 41.618,16 Euro – das entsprach dem Rückkaufswert ein­schlie­ß­lich Über­schuss­be­tei­li­gung.

Doppeltes Verlustgeschäft?

Hatte der Versicherte erwartet, dass er mit diesem objektiven Verlustgeschäft keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten haben würde, wurde er enttäuscht, denn nun forderte die Kranken- und Pflegeversicherung einen monat­li­chen Beitrag von 50,63 Euro zuzüglich 10,58 Euro für die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Die Höhe der Bei­träge ergab sich aus 1/120 des Rück­kaufs­wertes.

Die Begründung für diesen nun signifikant höheren Beitrag: Der Mann hatte die Sofort­rente gekün­digt und stattdessen eine ein­ma­lige Kapi­tal­leis­tung erhalten. Dafür sei § 5 Abs. 4 Bei­trags­ver­fah­rens­grund­sätze Selbst­zahler (Bei­tr­Verf­GrsSz) anwendbar. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und argumentierte, dass der Rückkaufswert kein Einnahmen darstelle, sondern sich um das durch ihn eingezahlte Vermögen handle.

Vermögen ist keine Einnahme

Das Landessozialgericht gab ihm recht. Leistungen aus einer pri­vaten Ren­ten­ver­si­che­rung seien nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn es sich um eine regel­mäßig wie­der­keh­rende Rente oder um eine Ein­mal­zah­lung handle. Eine Auflösung des Vertrags beende beide Formen des Anspruchs, statt­dessen würde dem Ver­si­che­rungs­nehmer das indi­vi­du­elle Deckungs­ka­pital abzüglich Gebühren überwiesen. Eine Auszahlung des Rück­kaufs­werts stelle somit keine von beiden Leistungsarten dar und sei ebenso sozialversicherungsfrei wie vergleichsweise der Verkauf von bis dato vermieteten Immobilien (Az.: L 11 KR 3272/22; BSG, Az.: B 12 KR 16/16 R).