Strenge Regelung bei der Eintragung als Geschäftsführer

Bei der Anmeldung zum Handelsregister muss jeder neu ernannte Geschäftsführer versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen. § 6 GmbHG definiert eine zu erteilende Verweigerung der Eintragung ins Handelsregister durch das Registergericht für Personen, die in den letzten fünf Jahren wegen einer oder mehrerer der dort aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Damit soll die Sicherheit und Lauterkeit des Rechtsverkehrs geschützt und der Rechercheaufwand zum potenziellen Vertragspartner im geschäftlichen Alltag reduziert werden. Die entsprechende, notariell beglaubigte Versicherung muss jeder Geschäftsführer einzeln abgeben; eine gemeinschaftliche Erklärung für mehrere neu Bestellte ist nicht gestattet (OLG München, Az.: 31 Wx 166/18; OLG Frankfurt/Main, Az.: 20 W 28/16; OLG Oldenburg, Az.: 12 W 107/15).