Tanken gehört nicht zum Arbeitsweg

Dass der Arbeitsweg durch die Berufsgenossenschaft abgedeckt ist, die finanziellen Folgen eines Unfalls zwischen Wohnung und Arbeitsstätte also versichert sind, ist bekannt. Doch regelmäßig beschäftigen sich die Sozialgerichte mit Fragen, die sich aus konkreten Situationen ergeben. Und nicht selten gehen Geschädigte nach Ablehnung ihrer Forderungen bis vor das Bundessozialgericht. Diesmal hatten sich die Richter mit der Frage zu beschäftigten, ob eine Fahrtunterbrechung zum Tanken noch zum direkten Weg nach Hause gehört oder bereits Privatsache des Verunfallten ist.

Mehr als nur eine geringe Unterbrechung

Das Sozialgericht hatte die Klage einer Frau abgewiesen, die sich auf dem Weg zur Tankstellenkasse das Sprunggelenk gebrochen hatte. Die Berufung beim Landessozialgericht scheiterte und auch die Revision ergab erneut das Urteil, dass der Unfall war kein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII war.

Die Begründung der Gerichte deckte sich weitgehend. Das Tanken

  • stand nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,
  • konnte nicht als Arbeitsunfall gewertet werden, weil die Arbeitszeit an jenem Tag bereits bereits beendet war,
  • stellte keinen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar, weil der Heimweg mehr als nur geringfügig unterbrochen wurde,
  • ist grundsätzlich eine private Verrichtung, die nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, sondern privat zu versichern ist,
  • kann nicht als Vor- oder Nachbereitungshandlung verstanden werden, weil keine besonders enge zeitliche, sachliche und örtliche Beziehung zur versicherten Tätigkeit gegeben ist.

(Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 9/18 R)