Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit erfüllen. Auch die Verteilung der Arbeitszeit muss soweit möglich berücksichtigt werden. Doch dieser Grundsatz hat Grenzen, wenn sich die betrieblichen Abläufe nicht anpassen lassen oder andere Arbeitnehmer benachteiligt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Das hat erneut eine Revisionsinstanz bekräftigt, diesmal das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 6 Sa 110/19).
Umgehung betrieblicher Urlaubsregelung
Der Kläger hatte eine Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 1/12 beantragt. Alle arbeitsfreien Tage des Vaters eines schulpflichtigen Kindes sollten in den Monat August fallen. Der Arbeitgeber hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der August nicht nur der umsatzstärkste Monat im Jahr sei, sondern der Ausfall des Mitarbeiters in dieser Zeit schon aufgrund der Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter nicht kompensierbar wäre. Zudem seien im August grundsätzlich maximal 10 Urlaubstage genehmigungsfähig, was in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung rechtswirksam ausgestaltet sei.
Das LAG schloss sich der Argumentation des beklagten Betriebes an. Mit der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit, verbunden mit dem Wunsch, den gesamten August arbeitsfrei zu haben, bezwecke der Kläger eindeutig, die Urlaubsregelung im Betrieb zu unterlaufen, stellte das Gericht fest. Durch seinen Antrag wolle der Kläger erkennbar eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte.