Ein Arbeitsunfall im Homeoffice erfordert eine klare Abgrenzung zwischen privatem Weg beziehungsweise privater Tätigkeit und beruflich begründeter Anlässe. Da das Thema nie so aktuell war wie in Zeiten von Corona, muss eine klare Richtung bei der Beurteilung von durch die Berufsgenossenschaften anzuerkennenden Schäden erst gefunden werden. Das Bundessozialgericht widersprach nun dem Bayerischen Landessozialgericht in der Frage, ob ein Sturz auf der Kellertreppe im Haus der Verletzten als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Tätigkeit
Wie stets bei derartigen Beurteilungen sind Details entscheidend. Im konkreten Fall befand sich das Büro der Klägerin im Keller. Auf dem Weg dorthin stürzte sie und zog sich eine Wirbelsäulenverletzung zu. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) akzeptierte keinen Arbeitsunfall, da die Treppe zwischen privaten und geschäftlich genutzten Räumen liege und auf privaten Wegen kein Versicherungsschutz bestehe. Zudem sei der Unfall nicht bei einer beruflichen Verrichtung passiert. Das LSG schloss sich dieser Auffassung an.
Das BSG zog hingegen eine Klammer um den gesamten Sachverhalt und begründete sein Urteil (Az.: B 2 U 28/17 R) damit, dass
- zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin die Wohnung als Arbeitsort vereinbart gewesen sei,
- der Weg in den Keller nur aus dem Grund erfolgte, um einer dienstlichen Weisung Folge zu leisten,
- die Außentür als Grenzziehung für Betriebswege hier nicht gelte.
Hinweis: Hätte die Verunfallte ihr Büro verlassen, um einer privaten Angelegenheit nachzugehen – Kaffee holen, zur Toilette gehen, jemandem die Türe öffnen, nach den Kindern sehen u.a. – wäre sie nicht versichert gewesen.