„Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt“, heißt es in § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit ist jede Form von Rechtsgeschäft ausgeschlossen – mit einer Ausnahme: Ein ungeborenes Kind ist erbfähig (§ 1923 BGB). Stirbt der Erblasser, bleibt das Erbe jedoch so lange in einem rechtlichen Schwebezustand, bis der Begünstigte geboren ist.
Diese Besonderheit wollte eine Kommanditistin nutzen, ihrem Fötus ihren KG-Anteil zu schenken und ihn als Gesellschafter im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Registergericht wies diesen Antrag zurück; das Oberlandesgericht Celle schloss sich der Abweisung an (Az.: II ZR 255/16).
Der Gesellschafterwechsel, so die Urteilsbegründung könne in das Handelsregister eingetragen werden, sobald er vollzogen sei. Der Vollzug sei jedoch erst möglich, wenn das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt habe. § 40 Abs. 1 GmbHG regle wiederum, dass ein Wechsel der Gesellschafterstruktur unverzüglich nach Wirksamwerden ins Handelsregister einzutragen sei. Dies gelte sinngemäß auch für Personengesellschaften. Wirksamkeit setzt jedoch Vollzug – und dieser die Rechtsfähigkeit voraus.