Urteil zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind nicht nur weisungsbefugt gegenüber ihren Mitarbeitern, sondern auch fürsorgepflichtig. Häufig stellt eine Anordnung gleichzeitig einen Schutz dar, wobei nicht entscheidend ist, ob es sich hier wie da um einen einzigen betroffenen Arbeitnehmer oder um mehrere oder alle handelt. Typische Beispiele stammen aus dem Arbeitsschutz, aktuell erweitert um die Prophylaxe gegen Covid-19.

Keine Maske, kein Zugang zum Arbeitsplatz

Dass ein Mund-Nasen-Schutz neben Hygiene und Abstand das wichtigste Mittel ist, eine Ansteckung zu vermeiden, ist nahezu allgemeiner Konsens. Und so ist auch eine durch Arbeitgeber ausgesprochene Maskenpflicht in den Betriebsräumen als ein Recht und eine Pflicht zu verstehen, die Mitarbeiter und auch das eigene Wirtschaftsunternehmen zu schützen. Mehr noch, seit dem 1. Dezember 2020 ist in Arbeits- und Betriebsstätten grundsätzlich ein MNS zu tragen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die konkreten Möglichkeiten von Arbeitgebern Maskenverweigerern gegenüber? Sie können sich weitern, sie zu beschäftigen – und das sogar im Homeoffice.

Im vor dem Arbeitsgericht Siegburg verhandelten Fall ging es nicht nur um die Maskenpflicht und darum, ob und wie sie durchzusetzen ist, sondern auch um die Anerkennung von Attesten, die zur Befreiung der MNS-Pflicht führen soll. Der Arbeitnehmer hatte in einem Einverfahren versucht, sich der Anordnung zu entziehen und dafür ein Attest eingereicht. Gründe für die Befreiung wurden darin nicht genannt. Als er daraufhin zum Tragen eines Gesichtsvisiers aufgefordert wurde, wollte er sich erneut mittels Attest dagegen wehren. Der Arbeitgeber blieb hart und untersagte dem Mitarbeiter daraufhin das Betreten der Geschäftsräume. Der bestand darauf, alternativ einen Homeoffice-Arbeitsplatz eingerichtet zu bekommen, was ihm ebenfalls nicht zugestanden wurde.

Wer Vorteile will, braucht gute Argumente

Der Streit landete vor dem Arbeitsgericht das klarstellte, dass der der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Gebäudes eine stärkere Bedeutung hat als das Interesse eines Einzelnen. Außerdem zweifelte die Kammer die Richtigkeit der Atteste an. Wer mithilfe eines Attests einen Vorteil erlangen wolle, lautet die Urteilsbegründung, müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben machen, warum er die Maske nicht tragen könne. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes erkannte das Gericht in diesem Fall nicht (AG Siegburg, Az.: 4 Ga 18/20).