Urteil zur Reise- und Fahrtkostenerstattung

Ausgerechnet ein Betriebsprüfer der Bundesfinanzbehörde kam auf die Idee, sich die Kosten für S-Bahn- und Zugtickets zu seinen Einsatzgebieten nicht nur vom Arbeitgeber vergüten zu lassen, sondern zusätzlich in seiner Einkommensteuererklärung in Form von Kilometerpauschalen in Höhe von 30 Cent je (per Routenplaner ermittelten) Kilometer geltend zu machen. Das Finanzgericht Hamburg erklärte sich damit nicht einverstanden und klärte den Beamten auf, dass Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit den tatsächlichen Kosten absetzbar sind. Auch der Arbeitgeber darf steuerfrei nur die Aufwendungen erstatten, die nachweislich getätigt worden sind (Az.: 5 K 99/16). 

Belege müssen verwendet werden

Zwar können Fahrt- und Reisekosten grundsätzlich anstelle der tatsächlichen Aufwendungen mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG), erläuterte das Gericht. Dies diene jedoch nur der Vereinfachung, wenn ein konkreter Nachweis der Aufwendungen nicht zu erbringen sei, also bei Fahrten mit Pkw, Motorrad oder Fahrrad. Bei Bahnfahrten seien jedoch stets Belege vorhanden, die auch zu verwenden seien. Dazu, dass ein doppeltes Ansetzen beziehungsweise ein steuerliches Absetzen nach bereits erfolgter Erstattung der Kosten als Betrug zu werten sein müsste, äußerte sich das Hamburger Finanzgericht nicht. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VI R 50/18).