Hinweise auf Schwarzarbeit

Manchmal geht für einen Kläger vor Gericht der Schuss nach hinten los. So geschehen vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Dort hatten sich ein Bauherr und ein Handwerker über die Auftragsausführung und über die noch ausstehende Vergütung gestritten. Die Vorinstanz, das Landgericht Lübeck, hatte die Klage des Handwerkers abgewiesen, was dieser nicht hinnehmen wollte. Das OLG hatte eigentlich auch vor, die Berufung zurückzuweisen. Doch dann fragten die Richter genauer nach – und stießen auf Indizien für Schwarzarbeit. 

Eigenmächtige Ermittlung des Gerichts

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: „Kein Kläger, kein Richter.“ Erkennen Behörden jedoch strafrechtlich relevante Sachverhalte, muss von Amts wegen ermittelt werden; ein Kläger oder eine Anzeige bei Ermittlungsbehörden ist in diesem Fall nicht erforderlich. Allein der Verdacht eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitergesetzes ermächtigte das Gericht somit nicht nur, sondern verpflichtete es, den Hinweisen genauer nachzugehen. Gründe könnten sein:

  • Die Geschäftsbeziehung hat ihren Ursprung im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich. 
  • Es werden Arbeiten im erheblichen Umfang (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet. 
  • Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung. 
  • Der Berechnung des Geschäfts liegt ein Stundensatz zu Grunde, der deutlich unter Stundensätzen liegt, die bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblich sind. 

Die Klage wurde somit abgewiesen, zusätzlich steht dem Handwerker weiterer Ärger ins Haus (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 7 U 49/16).