Nach einer Betriebsschließung hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter angeboten, seine Tätigkeit künftig von zu Hause aus zu auszuüben. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen zu einer einseitigen Änderung des Arbeitsorts durch den Arbeitgeber. Grundsätzlich gilt dann, dass die Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers oder bei dessen Kunden auszuüben ist (abweichender Arbeitsort). Ein Homeoffice ist lediglich auf Wunsch des Arbeitnehmers in Erwägung zu ziehen.
Direktionsrecht hat Grenzen
Entsprechend erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Kündigung für unwirksam (Az.: 17 Sa 562/18). Der Arbeitgeber sei aufgrund seines Direktionsrechts, nicht berechtigt, einem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz in dessen eigener Wohnung zuzuweisen. Verweigere der Mitarbeiter seine Zustimmung, liege keine Arbeitsverweigerung vor, so die Urteilsbegründung.
Die Umstände im Homeoffice würden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit unterscheiden, die in einer Betriebsstätte zu verrichten seien. Dass Arbeitnehmer etwa zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.