Ein Arbeitnehmer verwirkt das Recht, sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 174 BGB (fehlende Vollmacht) zu berufen, wenn er nicht nur die Klagefrist nach § 4 KSchG versäumt, sondern darüber hinaus auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurücknimmt.
Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt. Dem Kündigungsschreiben war ein weiteres Schreiben beigefügt, das von beiden Geschäftsführern unterzeichnet war und den Hausleiter zur Vornahme von Einstellungen und Entlassungen berechtigte. Der Arbeitnehmer wies die Kündigung zunächst mangels Vorlage einer Originalvollmacht unter Bezugnahme auf § 174 BGB zurück, woraufhin der Arbeitgeber erneut kündigte.
Das LAG Köln entschied, dass es unerheblich sei, ob die Kündigung unter einem formal- oder materiell-rechtlichen Mangel litt. Der Kläger hatte das Recht, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, nach § 242 BGB verwirkt. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Verfristung der ersten Kündigungsschutzklage nahm der Kläger diese zurück und wandte sich nur noch gegen die zweite Kündigung.
Die Verwirkung basiert auf zwei Elementen:
- Zeitmoment. Der Kläger ließ die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG verstreichen.
- Umstandsmoment. Durch die Klagerücknahme wurde die Rechtsfolge des § 7 KSchG noch einmal bestätigend ausgelöst.
Das Gericht sah hierin einen besonderen Fall, da nicht nur die Frist versäumt wurde, sondern der Kläger zusätzlich durch die Klagerücknahme aktiv zum Ausdruck brachte, dass er sich gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung nicht mehr wehren werde. Diese Kombination führte zur Verwirkung des Rechts, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen (LAG Köln, Az.: 6 Sa 274/23).