Die Anordnung des persönlichen Erscheinens und ihre Konsequenzen haben wir unlängst ausführlich besprochen. Nun macht ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg deutlich, dass das Gericht einen breiten Ermessensspielraum hat bei der Entscheidung, die Anordnung auf Wunsch einer Partei hin zu entschärfen oder durchzusetzen (§ 91a Abs. 1 FGO). Ausführlich individuell begründet werden muss diese Entscheidung nicht.
Zeit und Kosten sind unerheblich
Der Antrag eines Klägers, die Verhandlung als Videokonferenz durchzuführen, war vom Senat abgelehnt und das Erscheinen im Verhandlungssaal als förderlich für den Fortgang des Verfahrens gewertet worden. Voraus ging der Antrag des beklagten Hauptzollamtes, den Kläger zum persönlichen Erscheinen zu verpflichten, dem das Gericht nachgekommen war. Das Argument des Klägers und seines Anwalts, aus Kosten- und Zeitgründen der Verhandlung nicht persönlich, sondern digital folgen zu wollen, war für das Gericht nicht gewichtig genug. Der Antrag des Hauptzollamts soll bei der Entscheidung jedoch keinen Einfluss gehabt haben (FG Hamburg, Az.: 4 K 51/23).