Die Digitalisierungsrichtlinie macht’s möglich: Gesellschafterversammlungen können nun auch dann als Videokonferenz oder telefonisch abgehalten werden, wenn eine entsprechende Satzung hierfür nicht besteht. Einige Voraussetzung ist, dass alle Gesellschafter der Durchführung einer virtuellen Versammlung schriftlich zustimmen. Diese Zustimmung kann per Mail und sogar per WhatsApp (!) erteilt werden.
Die neue Regelung war notwendig geworden, weil für GmbH im Gegensatz zu Aktiengesellschaften diese Möglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen war. Während der Corona-Pandemie behalf man sich mit nicht immer ganz rechtskonformen, nichts desto weniger praktikablen und einfachen Konstrukten. Diese sind nun nicht mehr erforderlich – die Neufassung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG hat diesbezüglich Erleichterungen und Rechtssicherheit geschaffen.
Die Versammlung kann, muss aber nicht ausschließlich virtuell stattfinden; es sind auch Kombinationen zwischen physischer und virtueller Anwesenheit möglich. Auch wenn der Gesetzgeber sein Okay zur Digitalisierung gab, ist eine entsprechend angepasste Satzung zu empfehlen, denn die gesetzliche Regelung ist lediglich eine sehr grundlegende. Vor allem Fragen nach zulässigen Geräten und Medien, nach der Sicherheit von Endgeräten und Leitungen, nach der Vertraulichkeit der Gespräche sowie der Protokollierung von Beschlüssen sollten von den Unternehmen im Vorfeld beantwortet werden. Zudem müssen möglicherweise auftretende technische Probleme angesprochen und geklärt werden, welchen Einfluss sie auf die Versammlung haben. Da jeder Teilnehmer umfangreiche Teilnahme-, Frage-, Rede- und Stimmrechte hat, ist zu gewährleisten, dass diese technisch vollumfänglich erfüllt werden können.