Vom Falten und Tackern — Arbeitszeugnis sorgte für Streit

Neben Kündigungen sind Arbeitszeugnisse der häufigste Klagegrund vor den Arbeitsgerichten. Ein neuer Fall zeigt, dass nicht nur die oftmals sehr freie Interpretationen zu Inhalten, sondern bereits die Form des Papiers, auf dem das Zeugnis steht, Arbeitnehmer dazu bewegen kann, sich ungerecht behandelt zu fühlen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz war Schauplatz einer Diskussion, bei der es um Falten und Tackern ging. Der Kläger wollte in der achtlosen Behandlung seines zweiseitigen Zeugnisses eine personenbezogene Respektlosigkeit sowie einen unzulässigen Geheimcode erkannt haben. Das LAG verwies ihn jedoch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach es genügt, dass das Originalzeugnis kopierfähig ist und sich die Knicke im Zeugnis nicht auf fachgerecht erstellte Kopien abzeichnen.

Schmaler Grad zum Rechtsmissbrauch

Den gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, sei Genüge getan, wenn das Zeugnis zweimal gefaltet werde, um es in einem Briefkuvert üblicher Größe unterzubringen. Ein DIN-A4-Umschlag sei nicht erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer diesen wünsche, könne ihm im (verhandelten Fall) zugemutet werden, sein Dokument beim ehemaligen Arbeitgeber in elf Kilometern Entfernung zu seinem Wohnort abzuholen. Mehr noch, die Richter des LAG bescheinigten dem Kläger, sich an der Grenze zum Rechtsmissbrauch zu bewegen, ein falzfreies Zeugnis über zwei Instanzen einzuklagen, anstatt es abzuholen.

Auch das Verbinden mehrerer Seiten mittels Heftklammern empfand das Gericht nicht als inakzeptabel. Ein unzulässiges Geheimzeichen wollten die Richter erst recht nicht erkennen. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, dass der Aussteller des Zeugnisses mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen sei. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers, der darin eine verschlüsselte negative Bewertung vermutete, komme es nicht an (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 314/17).