Warten ist keine Option

Information sei eine Hol- und keine Bringschuld, heißt es. Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Weisheit nun bestätigt. Im Streitfall ging es um den Fristablauf für die Anfechtung eines Gesellschaftsbeschlusses. 

Ein geladener Teilnehmer, der als Insolvenzverwalter für die GmbH fungierte, hatte trotz form- und fristgerechter Einladung nicht an einer Gesellschafterversammlung teilgenommen. Auf die schriftliche Ausfertigung des zu erwartenden weitreichenden Beschlusses wartete er vier Wochen, um nach deren Zustellung nach weiteren vier Wochen Klage dagegen einzureichen. Das Gericht klärte ihn darüber auf, dass er sich als maßgeblich Beteiligter aktiv um den Beschluss hätte kümmern müssen und nicht zuwarten hätte dürfen. Die Klage wurde wegen Verfristung abgewiesen (Az.: Az. 8 U 2611/19).

Wann beginnt die Klagefrist zu laufen?

Die Satzung der Gesellschaft enthielt keine Regelung zur Anfechtungsfrist bei Protokollen und Gesellschaftsbeschlüssen. Damit sind gesetzliche Bestimmungen und einschlägige Gerichtsurteile entscheidend. Klagen gegen Beschlüsse sind demnach innerhalb eines Monats nach deren Protokollierung zu erheben, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Auffassung vertrat auch die beklagte GmbH. Der Insolvenzverwalter hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass es nicht auf den Beschlusstermin, sondern auf die Zustellung des Versammlungsprotokolls ankommt, denn erst dann erhält der Gesellschafter Kenntnis von dem Inhalt. 

Im Grunde gab das OLG der beiden Parteien recht, rügte aber erstens die unverhältnismäßig lange Zeitspanne zwischen dem Beschluss und dessen Zustellung an den Kläger und zweitens das Desinteresse des Klägers am Inhalt des Protokolls. Er hätte nach zwei Wochen nachfragen müssen. Auch dazu gibt es bereits mehrere Urteile (Az.: 8 U 67/15, 8 U 110/02 und 8 U 11/99).