Wenn zwei sich streiten …

Konflikte im Betrieb sind nicht immer zu vermeiden. Darauf adäquat zu reagieren ist Sache des Arbeitgebers beziehungsweise der zuständigen Führungskraft in Abstimmung mit derem Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung. Eine Lösungsmöglichkeit bei anhaltenden Problemen kann sein, einen der Streithähne zu versetzen. Welchen der beiden es trifft, ist eine weitgehend freie Entscheidung des Unternehmens.

Die Ursachen für die den Konflikt müssen vor der Versetzung nicht im Einzelnen aufgeklärt werden und der Verursacher muss nicht zweifelsfrei identifiziert sein. Wichtig für den Arbeitgeber ist ein reibungsloser Betriebsablauf, den er in der Lage sein muss, auch kurzfristig sicher- oder wieder herzustellen. Versetzt werden kann derjenige Mitarbeiter, bei dem dies möglich ist, ohne weitere Störungen zu verursachen.

Recht auf Betriebsfrieden

Im vor dem Landesarbeitsgericht Schwerin verhandelten Fall war eine Frau in eine andere Betriebsstätte versetzt worden, wohin sie mehr als die doppelte Zeit für den Weg zwischen ihrer Wohnung und der neuen Arbeitsstelle benötigte. Sie wehrte sich gegen die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Behandlung, scheiterte jedoch auch in der Berufungsverhandlung. Beide Instanzen gestand dem Unternehmen die Versetzung zur Konfliktlösung ohne Rücksichtnahme auf die Gefühle und Rechte eines einzelnen Mitarbeiters zu.

Die Maßnahme des Arbeitgebers, erklärten die Richter der Klägerin, verstoße weder gegen einschlägige Gesetze noch gegen die Arbeitsvertragsrichtlinien, auch wenn die Mitarbeiterin nicht, wie eigentlich erforderlich, angehört worden war. Gemäß § 106 Satz 1 GewO könne der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt seien. Ein Arbeitsort sei im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin nicht festgelegt worden, damit sei einer Versetzung nichts im Wege gestanden.

Keine Pflicht zur Schlichtung

Die Bestimmung des Leistungsorts nach billigem Ermessen, so führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter aus, verlange selbstverständlich eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Der Arbeitgeber hatte jedoch aufgrund der bereits seit längerer Zeit bestehenden Konfliktlage zwischen den Mitarbeitern ein berechtigtes Interesse an einer Beendigung der Situation. Dazu verpflichtet, die Streitursache zu finden und den Streit zu schlichten, sei er nicht. Sein Interesse an einer friedlichen und produktiven Arbeitsumgebung wiege schwerer als das der versetzten Arbeitnehmerin, Ein eine halbe Stunde längerer Arbeitsweg sei ihr zuzumuten (Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 5 Sa 233/18).