Wie kann die Energiepreispauschale eingeklagt werden?

Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Ausbezahlt wird die Pauschale durch den Arbeitgeber. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser der Ansprechpartner oder gar Klagegegner ist, denn in allen Fragen ist das Finanzamt zuständig. Klagen muss der Arbeitnehmer entsprechend vor dem Finanzgericht. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit einem im Verfahren über die Beantragung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss entschieden (Az.: 11 K 1588/23 Kg (PKH).

Falscher Gegner, falsches Gericht

Der Antragsteller hatte seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Das Finanzgericht Münster musste diesen Antrag ablehnen, weil der korrekte Rechtsweg der über die Finanzgerichte gewesen wäre und nicht über den Arbeitsrechtsweg. Es wurde also die falsche Partei vor dem falschen Gericht verklagt. Streitigkeit wie die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung abgehandelt. Der Arbeitgeber ist schon deshalb kein möglicher Klagegegner, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist – dies ist der Staat -, sondern lediglich Auszahlungsstelle des Finanzamts.