Zu viel Alkohol, zu wenig Fachgespräch

Ein Unternehmen hatte seine Kunden und Mitarbeiter zu einer vierstündigen Veranstaltung auf einer Baustelle eingeladen und Speisen und alkoholische Getränke serviert. Die Kosten für das Catering wurden vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht, jedoch nicht einzeln und getrennt aufgezeichnet – ein Verstoß gegen die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten, den das Finanzamt umgehend mit steuerlicher Abzugsverweigerung ahndete.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg schloss sich dieser Auffassung an und rechnete darüber hinaus sogar den Alkoholkonsum je Gast genau nach. Jeder Teilnehmer, so das Ergebnis, habe durchschnittlich 0,7 Liter Bier und eine halbe Flasche Wein oder Prosecco innerhalb von vier Stunden konsumiert. Dies spreche gegen den überwiegend fachlichen Austausch, mit dem der Gastgeber gegenüber dem Finanzamt argumentiert hatte. Die Diskussion hatte damit ein Ende, denn die Revision wurde nicht zugelassen (FG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 K 6089/20).