Nicht nur für Hochrisikoberufe ist die Hinterbliebenenversorgung durch den Arbeitgeber eine Grundabsicherung, die auf soziales Engagement des Arbeitgebers schließen lässt. Doch auch dieses hat üblicherweise Grenzen, denn Unternehmen haben durchaus ein nachvollziehbares Interesse daran, ihre finanziellen Verpflichtungen in Grenzen zu halten. Deshalb werden in der Regel Klauseln in entsprechende Verträge aufgenommen, die die Versorgung von Hinterbliebenen durch den – dann ehemaligen – Arbeitgeber einschränken. Häufig wird die Laufzeit der Leistungen begrenzt, aber auch das Alter des oder der Hinterbliebenen ist Thema. Dass daraus resultierende Konflikte nicht selten vor Gericht ausgetragen werden, liegt auf der Hand.
Diskriminierung aufgrund des Alters(unterschieds)?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz stellte die Rechtsgrundlage dar und die sogenannte Spätehenklausel sowie die Altersabstandsklausel waren die Themen eines verhandelten Falls vor dem Bundesarbeitsgericht. Während den Arbeitgeber jedoch nichts angeht, wann beziehungsweise wie kurz vor dem Tod des Partners die Eheleute geheiratet haben (BAG, Az.: Az. 7 Sa 573/12), halten die obersten Arbeitsrichter eine Altersabstandsklausel für durchaus legitim. Im Urteilsfall betrug der Altersunterschied zwischen den Ehegatten 18 Jahre, was dem Arbeitgeber zuviel war, um die Versorgung der Witwe auf Dauer zu übernehmen. Maximal 15 Jahre jünger dürfe ein Versorgungsberechtigter sein, um Anspruch auf Leistung zu haben, so hatte es der das Unternehmen festgelegt- ein klarer Verstoß gegen das Antidiskriminierungsverbot, echauffierte sich die so Abgewiesene und versuchte, die Hinterbliebenenrente einzuklagen.
Mehr als 15 Jahre Differenz sind nicht üblich
Das BAG machte deutlich, dass durch die Altersabstandsklausel zwar eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters gegeben sei, diese aber zur Risikobegrenzung des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt von Beginn an darauf angelegt, dass der jüngere Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Partner verbringen werde. Zudem würden damit nur solche Ehegatten ausgeschlossen, deren Altersabstand den „üblichen Abstand“ erheblich übersteige (BAG, Az: 3 AZR 43/17).