Arbeitszeugnis in Form eines Schulzeugnisses ist unzulässig

Arbeitszeugnisse sind häufiger Streitgegenstand vor den Arbeitsgerichten. Meist geht es um die generelle Pflicht zur Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses und um detaillierte Formulierungen (die bekanntlich „wohlwollend“ sein müssen). Dass ein Arbeitgeber einem scheidenden Mitarbeiter eine Beurteilung in Form eines Schulzeugnisses ausstellt, dürfte hingegen selten sein.

LAG-Urteil vom BAG kassiert

Die tabellarische, stichwortartige Übersicht über seine Leistung und sein Verhalten, vor allem aber die Schulnoten als Beurteilungsmaßstab, empfand der Kläger als indiskutabel: Er klagte auf Ausstellung eines Zeugnisses in der üblichen Fließtextform. Darüber hinaus, so seine Einschätzung, seien die Beurteilungen nicht korrekt. Er habe er stets gute Leistungen erbracht und sich gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden stets einwandfrei verhalten. Das wollte er in einem Zeugnis auch so formuliert bekommen.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst teilweise stattgegeben und dem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis im Fließtext auferlegt. Es folgte die Berufung beim Landesarbeitsgericht in Hamm, wobei der Kläger eine bessere Beurteilung verlangte, der Beklagte hingegen auf die Schulzeugnisform beharrte. Das LAG erachtete wiederum die tabellarische Form für zulässig. Daraufhin legte der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Dieses kritisierte das LAG für seine Auffassung, eine tabellarische Darstellung und Bewertung stichwortartig beschriebener Tätigkeiten mittels Schulnoten könne den Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 GewO genügen.

(Anmerkung: Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Pflicht, ein einfaches Zeugnis mit mindestens den Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erstellen, auf Wunsch muss er jedoch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit detaillierter Beurteilung verfassen.)

Schulnoten sind nicht ausreichend

Einzelkriterien können den Zweck nicht erfüllen, den ein Zeugnis habe: eine individuelle Hervorhebung und Differenzierung der Fähigkeiten und Leistungen sowie des Verhaltens des Arbeitnehmers. Dies könne nur in ausführlicher Textform mit qualitativen und quantitativen Komponenten erreicht werden, erläuterten die Bundesarbeitsrichter. Mittels Schulnoten werde nur der Anschein erweckt, eine objektive Beurteilung zu erstellen. Der Fall wurde ans LAG zurückverwiesen, das nun die Aufgabe hat, alle maßgeblichen Fakten zu ermitteln und notfalls das Zeugnis zu verfassen (BAG, Az.: 9 AZR 262/20).