BAG: Arbeitnehmer müssen auch in ihrer Freizeit erreichbar sein

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit für den Arbeitgeber erreichbar sein müssen. Dies bedeutet, dass sie Weisungen des Arbeitgebers entgegennehmen und diese gegebenenfalls auch befolgen müssen.

Betriebliche Regelungen sind entscheidend

Ob ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit für den Arbeitgeber erreichbar sein muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist dabei, ob es im Betrieb eine Regelung gibt, die dies erlaubt. Diese Regelung kann beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag enthalten sein. Ist eine solche Regelung vorhanden, hat der Arbeitgeber das Recht, Arbeitsort und -zeit kurzfristig zu konkretisieren. Dies bedeutet, dass er dem Arbeitnehmer beispielsweise per SMS, Whatsapp oder telefonisch mitteilen kann, wann und wo er am nächsten Arbeitstag seine Tätigkeit aufnehmen muss.

Erreichbarkeit muss zumutbar sein

Die Erreichbarkeit von Arbeitnehmern während der Freizeit muss allerdings zumutbar sein. Das bedeutet, dass sie nicht ständig auf ihre Handys schauen müssen, sondern innerhalb eines vernünftigen Rahmens erreichbar sein sollten. Das BAG hat außerdem klargestellt, dass die Kenntnisnahme von Weisungen des Arbeitgebers in der Freizeit nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts gilt. Dies bedeutet, dass die Ruhezeit durch einen raschen Blick aufs Handy nicht unterbrochen wird und der betroffene Arbeitnehmer weiterhin frei über seine Freizeit verfügen kann (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 349/22).