Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Betriebsrat aufgelöst werden kann, wenn er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert und seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht Solingen den Betriebsrat eines Leichtmetallfelgenherstellers aufgelöst, nachdem der Arbeitgeber gemeinsam mit einem Viertel der Belegschaft den Antrag gestellt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Betriebsrat seine Pflichten grob verletzt habe und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Der Betriebsrat kann gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen, doch wenn die Auflösung rechtskräftig wird, verliert der Betriebsrat sein Amt und es wird ein neuer Betriebsrat gewählt.
In einem anderen Fall urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass der Betriebsrat nicht jeglicher Lösung des Konflikts in missbräuchlicher Weise versperren darf. Das Gericht wies den Antrag eines Betriebsrats auf Unterlassung der Aufstellung von Dienstplänen ab, da der Betriebsrat durch sein Verhalten das Mitbestimmungsrecht des Arbeitgebers grob betriebsverfassungswidrig verletzt habe.
Des Weiteren befand das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung von Mitarbeitern unterrichten und seine Zustimmung einholen muss. Eine nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats ist nicht möglich. In einem verhandelten Fall wurde die Einstellung eines Mitarbeiters rückwirkend dem Betriebsrat mitgeteilt, was jedoch nicht ausreichte. Das BAG urteilte, dass die Einstellung des Mitarbeiters aufgehoben werden müsse, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.