BVerfG prüft erneut Zinsen

Die Verzinsung  von Steuernachzahlungen wird aktuell vom Bundesverfassungsgericht geprüft. Dabei stehen allerdings nicht Grund und Anlass zur Diskussion, sondern die Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, was einer jährlichen Zinsbelastung von sechs Prozent entspricht. Da seit 2012 das Zinsniveau auf extrem niedrigem Stand ist, hält der Bundesfinanzhof die Verhältnismässigkeit für nicht gegeben und für verfassungsrechtlich bedenklich. Bis zur endgültigen Entscheidung über die angemessene Zinshöhe sind auf Antrag die Nachzahlungszinsen in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen. Hält das BVerfG den aktuellen Stand ganz oder in Teilen für gerechtfertigt, sind die anfallenden oder zu berichtigenden Zinsen an das Finanzamt zu überweisen.

Hinweis: Zinsen müssen nicht verzinst werden

Für Zinsen, deren Vollziehung ausgesetzt sind, fallen keine weiteren Zinsen an. Ein anders lautender Verweis des Finanzamts auf § 237 AO ist sehr wahrscheinlich unzutreffend und sollte stets konkret geprüft werden. Da Zinsen zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören, ist die Rechtslage entsprechend der § 233 AO i.V.m. § 3 Abs. 4 AO einzuordnen. Das gilt auch dann, wenn die Zinsen nach einer Aussetzung der Vollziehung zu einem späteren Termin gezahlt werden müssen – in diesem Fall also nach dem Spruch der Verfassungsrichter (BFH, Az.: IX B 21/18 und Az.: VIII B 15/18).