EuGH soll Entlohnung von Leiharbeitnehmern klären

Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer nach dem im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankerten Gleichstellungsgrundsatz Anspruch auf die gleiche Entlohnung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Eine niedrigere Bezahlung ist gemäß EU-Recht nur zulässig, wenn ein entsprechender Tarifvertrag vorliegt. Das mochte eine Frau nicht hinnehmen und stieß mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht eine juristische Grundsatzdiskussion an.

Die Vorinstanzen hielten eine tarifvertragliche Ungleichbehandlung für nicht zu beanstanden, das Bundesarbeitsgericht nahm die Urteile zum Anlass, den Europäischen Gerichtshof einzubeziehen. Die Frage an die Luxemburger Richter lautet nun, ob in diesem Fall nationales Recht mit EU-Recht zu vereinbaren ist. Zur Einordnung generellen Bedeutung der Klage: Im konkreten Fall geht es um die Differenz beim Stundenlohn zwischen 13,64 Euro brutto und 9,23 Euro brutto. (BAG, Beschluss vom 16. Dezember 2020, Az.: 5 AZR 143/19 (A); Vorinstanz: LAG Nürnberg, Az.: 5 Sa 230/18)