„Glei­cher Lohn für gleiche Arbeit“ gilt auch für gering­fügig Beschäf­tigte

Vorausgesetzt, die Qualifikation und die ausgeübte Tätigkeit sind mit der ihrer in Vollzeit beschäftigten Kollegen identisch, müssen gering­fügig Beschäf­tigte die gleiche Vergütung erhalten. Das, so stellte das Bun­des­ar­beits­ge­richt klar, gelte auch dann, wenn Teilzeitmitarbeitende flexible oder völlig freie Arbeits- und Stundenzeiten haben und Dienste ablehnen beziehungsweise sich dafür melden können. Eine Garantie, dass sie zu ihren Wunschterminen auch wirklich eingesetzt würden, gab es im Übrigen nicht, auch in diesem Punkt sei ein derart signifikant geringeres Entgelt von 12 Euro statt 17 Euro nicht nachvollziehbar. Die geringere Planungssicherheit des Unternehmens spiele keine so große Rolle, dass überhaupt ein Lohnabzug gerechtfertigt sei. Mit der Abweisung der Revision des Arbeitgebers folgt das BAG dem Urteil und der Begründung des Landesarbeitsgerichts (BAG Az.: 5 AZR 108/22).