Bei vom Arbeitgeber finanziell unterstützten Weiterbildungsmaßnahmen, die dem Arbeitnehmer persönlich und dauerhaft zugute kommen, ist eine befristete Rückzahlungs- oder Kündigungsklausel üblich und innerhalb klar definierter Grenzen nicht anfechtbar. Doch was gilt für die Provision, die für einen neuen Mitarbeiter an einen Personalvermittler bezahlt wurde? Es ist nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber eine Erstattung durch den Arbeitnehmer bei Eigenkündigung vor Ablauf einer bestimmten Frist vereinbart, schließlich will das Investment gesichert werden.
Investitionssicherung oder Knebelvertrag?
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Ansicht nicht an und erklärte eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag für unwirksam. Im konkreten Fall hatte der Kläger seine Tätigkeit am 1.5.2021 aufgenommen; die Vermittlungsgebühr in Höhe von 4.461,60 Euro überwies der Arbeitgeber sofort, der Restbetrag in Höhe von 2.230,80 Euro war nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit fällig. Der Arbeitnehmer wurde vertraglich verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Provision zu erstatten, sollte er das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 2022 beenden. So lang hielt es diesen jedoch nicht im Unternehmen – er kündigte fristgerecht zum 30.6.2021. Daraufhin behielt sein Arbeitgeber vom Netto-Juni-Entgelt 809,21 Euro als erste Rate der Provisionsrückzahlung ein.
Die Klage des Arbeitnehmers lautete auf Unwirksamerklärung der entsprechenden Klausel des Arbeitsvertrages wegen unangemessener Benachteiligung und auf Herausgabe des einbehaltenen Betrags. Die Beklagte wiederum reichte Klage auf Erstattung der restlichen Vermittlungsprovision in Höhe von 3.652,39 EUR ein. Die Regelung sei aufgrund berechtigten Interesses wirksam.
Unangemessene Benachteiligung
Die Vorinstanzen hatten sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und die Widerklage abgewiesen. Auch das BAG erkannte eine Benachteiligung des Arbeitnehmers in finanzieller Hinsicht, aber auch im Hinblick auf das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Von der Regelung hatte der Kläger keinerlei Vorteil, somit stünde das rein finanzielle Interesse des Arbeitgebers in keinem Verhältnis. Dass ein Mitarbeiter von seinem Recht Gebrauch mache, ein Arbeitsverhältnis rechtlich zulässig zu beenden, sei einzukalkulierendes unternehmerisches Risiko (BAG, Az.: 1 AZR 265/22).