Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass Arbeitgeber-Bewertungsportale bei Zweifeln an der Echtheit einer Bewertung den Klarnamen des Bewertenden nennen oder, sollten sie das nicht wollen, die Bewertung löschen müssen.
Ein Vertriebsunternehmen hatte gegen zwei negative Bewertungen auf der Plattform Kununu geklagt mit der Begründung, dass bestritten werde, dass die die von ehemaligen Mitarbeitern stammen. Als Folge wurde gefordert, die Bewertungen zu löschen. Kununu weigerte sich jedoch mit der Begründung, die Anonymität seiner Anwender schützen zu müssen.
Das OLG Hamburg gab der Klägerin Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass Arbeitgeber ein Recht haben, die Echtheit von Bewertungen zu überprüfen, um sich gegen unberechtigte Kritik zu verteidigen. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Unternehmen von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten werde, die in vielen Fällen gegen Bewertungsportale vorgeht. Das hatte Kununu bemängelt. Das Gericht räumte zwar ein, dass die namentliche Nennung von im Internet Bewertungen verfassenden Personen zu Konflikten führen könne. Diese Möglichkeit rechtfertige aber nicht, dass Arbeitgeber öffentliche Kritik hinnehmen müssten, ohne die tatsächliche Grundlage der Kritik überprüfen zu können.
Die Entscheidung des OLG Hamburg (Az.: 7 W 11/24) ist noch nicht rechtskräftig; Kununu kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.