Kurzarbeit und Quarantäne

Was gilt, wenn sich in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer auf behördliche Anordnung in Quarantäne begeben müssen? Die Annahme, dass zu Hause bleiben aufgrund betrieblicher Gründe und zu Hause bleiben aus Gründen einer (auch nur vermuteten oder zu vermeidenden) Infektion mit dem Corona-Virus keinen Unterschied macht, ist falsch. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Beurteilung zu erfolgen hat, zeigt, dass das Ergebnis für Beschäftigte zwar dasselbe ist, Arbeitgeber aber genau arbeiten müssen, um Fehler zu vermeiden.

Bei Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer 60 Prozent (ohne Kind) oder 67 Prozent (mit Kind) des ausfallenden Netto-Entgelts. Überwiesen wird das Geld vom Arbeitgeber, erstattet von der Agentur für Arbeit.

Wird Quarantäne angeordnet, erfolgt die Entschädigungsleistung gemäß Infektionsschutzgesetz. Das bedeutet, dass die ersten sechs Wochen der volle Netto-Verdienstausfall vom Arbeitgeber übernommen wird, der diese Auslagen wiederum auf Antrag von der jeweiligen Landesbehörde erstattet bekommt.

Quarantäne während Kurzarbeit hat zur Folge, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegen die Agentur für Arbeit in eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz wechselt. Dabei dürfen weder Vorteile noch Nachteile für Arbeitnehmer entstehen, auch wenn zwei verschiedene rechtliche Tatbestände sowie unterschiedliche Kostenträger zu berücksichtigen sind. Kurz, die Summe auf dem Kontoauszug der Beschäftigten bleibt gleich, der Anspruch jedoch ist ein anderer.

Um keine Abrechnungsprobleme zu schaffen oder gar Missbrauch zu ermöglichen, geht der Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Fall der Quarantäne während Kurzarbeit auf die Agentur für Arbeit über, die im weiteren Verlauf die Federführung übernimmt.

Auch beim Arbeitgeber wird die Abwicklung gebündelt, was nachvollziehbar und einfach handzuhaben ist. Er hat nur einen Ansprechpartner, muss dafür aber darauf zu achten, dass eine korrekte Erfassung und Meldung erfolgt. Die betroffenen Beschäftigten müssen in der Abrechnungsliste besonders gekennzeichnet werden.