Eine Entlohnung bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns darf nicht in Form von Sachbezügen erfolgen, wie das Bayerische Landessozialgericht klarstellte.
Ein Arbeitgeber sollte eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 10.000 Euro leisten. Beim Eilverfahren vor dem Sozialgericht München wurde die Frage erörtert, ob das zur Verfügung stellen freier Unterkunft und Verpflegung als geldwerter Vorteil auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann. Das Sozialgericht lehnte dies ab, woraufhin der Arbeitgeber vor das Bayerische Landessozialgericht zog.
Dieses bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und lehnte ebenfalls eine nichtmonetäre Bezahlung der Arbeitsleistung ab. Dabei verwiesen die Richter auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2016 (Az. 5 AZR 135/16), wonach der gesetzliche Mindestlohn in Form von Geld zu bezahlen ist. Sachbezüge bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht.
Für den Arbeitgeber wird seine Sparsamkeit nun teuer. Er muss die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, seinen Arbeitnehmer rückwirkend entlohnen und die Kosten des Verfahrens tragen.