Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung: Was ist erlaubt?

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Was bei Arbeits- und Produktqualität gilt, endet relativ schnell, wenn es darum geht, die eigenen Mitarbeiter zu überwachen. Vor allem seitdem das Homeoffice zum Mittelpunkt der Arbeit geworden ist, denken viele Unternehmen darüber nach, ob ihre Arbeitnehmer auch wirklich am Computer sitzen und Angebote erstellen oder Pläne zeichnen, oder ob sie nicht doch das sommerliche Wetter für eine Fahrradtour oder einen Besuch am See nutzen. Selbst wenn der Angestellte telefonisch oder per Mail erreichbar ist – arbeitet er oder spielt er mit seinen Kindern? Die Unsicherheit ist hoch, das Vertrauen gering. Das geht aus vielen Studien und Umfragen hervor. Nicht in jedem Betrieb sind Zielvorgaben eingeführt oder möglich, die nach Erfüllungsgrad beurteilbar sind. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten und Tools, die es dem Chef erlauben, beispielsweise Einblick auf den Computer seines Mitarbeiters zu erlangen. Doch ist das erlaubt?

Zeiterfassung vs. Key Logger

Im Home­of­fice gelten dieselben Regeln wie am Büroarbeitsplatz. Nicht alles, was tech­nisch möglich ist, ist auch zulässig. Im Vordergrund stehen stets der Datenschutz sowie die individuellen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Verankert ist dies im Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dem gegenüber befindet sich das nachvollziehbare Recht des Arbeitgebers, die geleistete Tätigkeit zumindest zeitlich zu erfassen. Login-Daten gehören also wie die Stempeluhr am Betriebseingang zu den legalen Mitteln. Der Einsatz einer Software, die alle Akti­vität auf dem Computer des Beschäftigten aufzeichnet und womöglich sogar in regelmäßigen Abständen Screenshots anfertigt (sog. Key Logger), ist hingegen nicht gestattet. Im Übrigen schießen findige Arbeitnehmer bereits seit Jahren mit Programmen zurück, die Tastatur- und Mauseingaben simulieren.

Selbstverständlich ist auch das heimliche Aktivieren der Webcam des Computers zur Kontrolle des Arbeitnehmers nicht rechtens. Kameras sind am Arbeitsplatz nur gestattet, wenn sie offen sichtbar montiert werden und beispielsweise in Ladengeschäften oder Lagerhallen mit Publikumsverkehr Diebstähle verhindern sollen. Heimlich installierte Kameras sind nur dann für einen begrenzten Zeitraum gestattet, wenn sie im Einzelfall zur Verfolgung einer konkreten oder vermuteten Straftat eingesetzt werden.

Privates ist grundsätzlich tabu

Dienstliche Kommunikation, ob elektronisch oder auf Papier, darf gelesen werden, private hingegen nicht. Sind private Mails und Chats sowie das Aufrufen von Webseiten im privaten Kontext nicht gestattet, darf kontrolliert werden, ob sich die Mitarbeiter daran halten. Um dienstliche Telefonate mithören und zur Qualitätskontrolle auswerten zu können, müssen sich der externe Gesprächspartner sowie der Arbeitnehmer damit einverstanden erklären. Der Einsatz von Spitzeln, die kontrollieren, ob der Mitarbeiter zu Hause ist, oder während der Arbeitszeit das Haus verlässt, ist nur bei dem begründeten Verdacht eines Leistungsbetrugs erlaubt. Auch GPS-Tracker in Firmenfahrzeugen sind nur in äußerst begrenztem Rahmen und nur nach Einwilligung durch den so de facto auf Schritt und Tritt Überwachten einsetzbar.

Erlaubt ist also nur, was einen expliziten und objektiven Grund für einen derartigen Eingriff in die Rechte einer Person hat – oder die Einwilligung des Beschäftigten. Davor steht jedoch die schriftliche Aufklärung durch den Arbeitgeber, warum und welche Kontrollen und Überwachungen vorgesehen sind und welche Konsequenzen diese haben oder haben können. Darüber hinaus muss gegebenenfalls der Betriebsrat eingeschaltet werden, um die Mitbestimmungsrechte zu beachten.