Prämienzahlungen von gesetzlichen Krankenversicherungen stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die in der Einkommensteuererklärung absetzbaren Sonderausgaben reduzieren. Relevant ist das Urteil des Bundesfinanzhofs für Versicherte, die einen Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V vereinbart haben (Az.: X R 41/17). Damit lassen sich bei Nichtnutzung von Leistungen oder einer mit geringerem Wert anzusetzenden Beanspruchung von versicherten Maßnahmen Geldprämien erlangen. Dass diese die gezahlten Beiträge rückwirkend zum vergangenen Versicherungsjahr reduzieren und damit die Gesamtaufwendungen des Steuerpflichtigen für die Krankenkasse geringer ausfallen lassen, wird jedoch häufig übersehen. Eigentlich müssten diese Erstattungen bei der nächsten Steuererklärung verrechnet beziehungsweise angegeben werden. In diesem Zusammenhang wies der BFH darauf hin, dass die klassischen Beitragsrückerstattungen von privaten Krankenversicherungen ebenfalls die abziehbaren Sonderausgaben mindern und dass im verhandelten Fall diese Vorgehensweise als Vergleich heranzuziehen ist (BFH, Az.: X R 6/14).