RECHTSLEXIKON: Arztbesuch während der Arbeitszeit

Die Grundlagen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), werden aber auch in Tarifverträgen vereinbart. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zahlreichen Entscheidungen die Rechtsprechung zu diesem Thema gefestigt.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, wenn sie während der Arbeitszeit zum Arzt müssen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.

  • Bei akuten Beschwerden, die eine sofortige Behandlung erfordern, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bezahlt freistellen. Dasselbe gilt für Untersuchungen, die zu bestimmten Zeiten stattfinden müssen, wie zum Beispiel eine Blutabnahme nüchtern.
  • Kann der Arbeitnehmer keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit erhalten, muss der Arbeitgeber den Arztbesuch bezahlen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer zwar einen Termin außerhalb der Arbeitszeit bekommen könnte, dieser aber unzumutbar lange in der Zukunft liegt.
  • Für Vorsorgeuntersuchungen gilt, dass der Arbeitnehmer versuchen muss, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber den Arztbesuch bezahlen.
  • Arbeitnehmer in Teilzeit müssen Arzttermine grundsätzlich in ihrer Freizeit wahrnehmen. Akute Fälle sind davon ausgenommen. Arbeitnehmer in Gleitzeit müssen ihre Arbeitszeit so gestalten, dass Arztbesuche die Arbeitszeit möglichst wenig beeinträchtigen.
  • Bei regelmäßigen Behandlungen, wie beispielsweise Physiotherapie, muss der Arbeitnehmer versuchen, die Termine außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber den Arztbesuch bezahlen, allerdings kann er hier höhere Hürden stellen als bei akuten Erkrankungen.
  • Schwangere haben Anspruch auf bezahlte Freistellung für die nötigen Vorsorgeuntersuchungen. Für die Begleitung von kranken Angehörigen zum Arzt gilt dasselbe wie für den eigenen Arztbesuch.
  • Bei einem Betriebsunfall muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter umgehend zur Diagnostik und Feststellung des Umfangs der Verletzung zu einem sogenannten Durchgangsarzt schicken und den Vorfall der gesetzlichen Unfallversicherung melden.

Die bezahlte Freistellung gilt auch für den Hin- und Rückweg zum Arzt. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber jedoch im Voraus über den Arztbesuch sowie die zu erwartende Dauer informieren. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis verlangen, zum Beispiel eine vom Arzt unterschriebene Bescheinigung. Die Anzahl der Arztbesuche während der Arbeitszeit ist begrenzt, wie mehrere einschlägige Gerichtsurteile dokumentieren.