Rechtslexikon: Betriebliche Ordnung und Direktionsrecht

Die als „betriebliche Ordnung“ bezeichnete Idee ist anders formuliert ein nachhaltig funktionierendes und positives Miteinander zwischen Arbeitgebern und deren Arbeitgebern sowie zwischen den Mitarbeitern selbst. Die Stichworte sind Betriebsklima, Außenwirkung des Unternehmens und Attraktivität als Arbeitgeber. 

In diesem weiten und nicht immer klar abzugrenzenden Feld kommen Weisungen des Arbeitgebers zum Tragen, die nicht zur generellen Arbeitspflicht und zu den arbeitsrechtlichen Nebenpflichten sowie Sicherheitsvorschriften fallen, die verschiedene Gesetze ohnehin vorschreiben. Es geht also um „weiche“ Faktoren wie Ausdrucksweise, Verhalten, Umgang miteinander und Rücksichtnahme.

Ebenfalls nicht pauschal zu benennen sind die Punkte, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Grundsätzlich gilt, dass ein Mitbestimmungsrecht bei ohnehin vertraglich oder rechtlich geregelten Aspekten des Zusammenarbeitens in der Regel entfällt. Bei Anweisungen und Verboten, die das soziale Leben im Betrieb betreffen, greift der Arbeitgeber in Teilbereiche persönlicher Rechte seiner Arbeitnehmer ein – und das sollte er sensibel und transparent tun. Das Direktionsrecht ist im Bereich der betrieblichen Ordnung also eine scharfe Waffe, die mit Bedacht geführt werden sollte, um Missstimmungen in der Belegschaft bis hin zu Arbeitsgerichtsklagen zu vermeiden.

Ohne Zweifel gilt das Direktionsrecht

  • für den Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers und anderer Arbeitnehmer,
  • zur Verschwiegenheit gegenüber Kunden und Kollegen sowie Externen,
  • zur Einhaltung von Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen,
  • zum Verbot der Entgegennahme von Geschenken und Geld
  • sowie selbstverständlich zu allen arbeitsrechtlichen und arbeitsvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten.

Deutlich wird, dass einige dieser Punkte auch strafrechtlich relevant sein können.

Ebenfalls zum Tragen kann das Direktionsrecht kommen

  • zur Sicherstellung von Sauberkeit und Ordnung in den Geschäfts-, Lager-, Aufenthalts-, und Umkleideräumen sowie Werkstätten und Fahrzeugen,
  • bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Fotos, Pflanzen und anderen persönlichen Gegenständen,
  • bei der Mülltrennung, beim Versorgen von Geschirr und Essensresten,
  • bei Rauchpausen und Orten, an denen Rauchen gestattet ist
  • sowie beim generellen Verhalten auf dem gesamten Betriebsgelände.

Hier kann das Mitbestimmungsrecht greifen, wenn konkrete Regelungen erstellt und verbindlich gemacht werden sollen.