Ein Arbeitgeber ist im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses dazu verpflichtet, die Gesundheit und das Leben seiner Mitarbeiter so gut zu schützen, wie es ihm objektiv möglich ist. Wenigstens aber hat er dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich möglicher Sicherheits- und Gesundheitgefahren bewusst sind oder durch entsprechende Anleitung bewusst werden, und dass sie die Möglichkeit haben, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Diese Fürsorgepflichten können nicht vertraglich beschränkt oder gar abgelehnt werden. Sie werden unterschieden in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche. Öffentlich-rechtliche Fürsorgepflichten können den einschlägigen Gesetzen entnommen werden. Dazu gehören vor allem
- das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
- die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und
- das Regelwerk der Berufsgenossenschaften.
Zu den privatrechtlichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gehört es beispielsweise, dass er die Arbeitsräume, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmaterialien, die er zur Verfügung stellt, so auszuwählen, einzurichten und zu unterhalten, dass sie sicher und ergonomisch genutzt werden können. Ist ein Arbeitnehmer körperlich, gesundheitlich oder geistig beeinträchtigt und ist dies dem Arbeitgeber bekannt, hat dieser dies bei der Auswahl von Tätigkeiten und Arbeitsmitteln zu berücksichtigen.
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflichten, haben Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten. So können sie
- den Arbeitgeber abmahnen,
- von ihrem Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung Gebrauch machen,
- auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands klagen,
- Anzeige erstatten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für Leib und Leben die Gefahr eigenmächtig beseitigen.
Kommt es aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Gesundheitseinschränkung oder zu einem Unfall, besteht der Rechtsanspruch auf Schadensersatz.