Regeln für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Was wäre die Homepage eines dynamischen Unternehmens ohne die Gesichter dahinter? Was wäre eine Social Media-Präsenz ohne Fotos von Menschen? Bilder aus dem Produktionsablauf, von der Baustelle, aus dem Büro, beim Feiern: perfekt, um Nähe zu Kunden und Interessenten schaffen. Aber darf der Arbeitgeber Aufnahmen seiner Mitarbeiter auf der Homepage oder für Social Media verwenden?

Erster Schritt: Einwilligung einholen

Grundsätzlich gilt bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Menschen zu sehen sind, das Kunsturhebergesetz. In diesem ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Einwilligungen einzuholen sind. Diese sind nur in Ausnahmefällen entbehrlich, etwa dann, wenn Personen im Bild nur „Beiwerk“ sind. Das ist dann der Fall, wenn sie im Hintergrund zu sehen sind oder wenn sie in einer Menschenmenge quasi untergehen. Will man also seine Belegschaft fotografieren und ins Web stellen oder das Foto für andere Marketingzwecke verwenden, muss vorher eine Einwilligung eingeholt werden (§ 26 Abs.2 S.3 DSGVO). Dies hat das Bundesarbeitsgericht als Regel festgelegt.

Zweiter Schritt: Datenschutz beachten

Fotos und Videos, auf denen Mitarbeitern im Unternehmenskontext zu sehen sind, produzieren personenbezogene Daten. Zur Erinnerung: Dies sind Daten, die einen Rückschluss auf die Person zulassen. Dafür sind Verbindungen erforderlich, wie das Geburtsdatum, der Name – oder eben auch der Arbeitgeber. Für diese Art Daten gilt gemäß Art. 6 DSGVO ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss zwingend eine Einwilligung einholen, außer wenn das berechtigte Interesse des Unternehmens überwiegt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Dass das für Marketingzwecke anzunehmen ist, ist unwahrscheinlich.

Dritter Schritt: Folgenabschätzung betreiben

Da die Einwilligung zur Veröffentlichung jederzeit widerrufen werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass das entsprechende Foto umgehend von der Webseite oder Social-Media-Plattformen entfernt werden muss. Da dies allein nicht genügt, weil das Internet „nicht vergisst“, muss bei Suchmaschinen ein Löschungsantrag gestellt werden. Dass Google dabei nicht wirklich hilfsbereit ist, ist bekannt. Ob dieser Aufwand gerechtfertigt ist, wenn bereits im Vorfeld die Annahme besteht, dass die Einwilligung nicht ganz freiwillig, also unter gewissem Druck durch die unterlegene Rolle als Beschäftigter erteilt werden wird, ist vorab zu klären.

Vierter Schritt: Betroffene informieren

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter umfassend zu informieren, was er mit welchen Daten wann und zu welchem Zweck zu tun gedenkt (§§ 13, 14 DSGVO). Geht es um Bildmaterial, ist auch der Kontext entscheidend, in welchem das Foto erscheinen soll. Arbeitnehmer müssen beispielsweise nicht hinnehmen, für bestimmte politische Ziele instrumentalisiert zu werden.