Versetzung fällt unter das Direktionsrecht

Ist im Arbeitsvertrag kein expliziter Arbeitsort oder eine mögliche unternehmensweite Versetzung vereinbart, kann der Arbeitnehmer ins Ausland entsendet werden, wenn der Betrieb dort eine Niederlassung unterhält, die bisherige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers schließt oder ein länger dauerndes Projekt bearbeitet. Rücksicht auf die Belange des Arbeitnehmers muss hierbei nicht genommen werden. Das sogenannte Weisungsrecht (§ 106 Satz 1 GewO) ist, so erklärte das Landesarbeitsgericht Nürnberg, nicht auf Deutschland begrenzt. Mehr noch, es müssen unter Umständen sogar finanzielle Einbußen und schlechtere Arbeitsbedingungen wie längere Arbeitszeiten und weniger Urlaub hingenommen werden, wenn die Gültigkeit eines Tarifvertrags auf Deutschland beschränkt ist. Etwaige Zulagen können ebenfalls gestrichen werden.

Der Kläger scheiterte zuletzt in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 336/21); das Urteil des LAG Nürnberg war nicht angreifbar (Az.: 8 Sa 450/20).