Was schon immer gängige Praxis war und auch vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig nicht beanstandet wurde, hat nun das Landesarbeitsgericht Köln explizit bestätigt: Ein qualifiziertes Abschlussarbeitszeugnis darf und soll mit dem Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses datiert werden, nicht mit dem, an dem das Zeugnis tatsächlich ausgestellt wurde (LAG Köln Az.: 7 Ta 200/19).