Wer Quarantäne anordnet, muss bezahlen

Sicherheit steht in diesen Zeiten an erster Stelle, doch wer als Arbeitgeber strengere Quarantäneregeln aufstellt, als vorgeschrieben und erforderlich sind, muss die Kosten dafür übernehmen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht und schloss sich damit der Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht an. Konkret schuldet der Arbeitgeber also die vereinbarte Vergütung wegen Annahmeverzugs. Dieser tritt grundsätzlich dann ein, wenn ein Vertragspartner (hier der Arbeitnehmer) seine Leistungen anbietet, also zur Arbeit erscheint, der andere Vertragspartner (der Arbeitgeber) diese Leistung jedoch nicht annimmt oder den Zutritt zum Unternehmen verweigert.

So hatte ein Betrieb gegenüber einem Urlaubsrückkehrer aus einem vom RKI als solchem benannten Corona-Risikogebiet ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Gelände ausgesprochen, obwohl der Betroffene entsprechend den Vorgaben bei der Ausreise und bei der Einreise je einen PCR-Tests gemacht und beim Arbeitsantritt nach dem Urlaub ein ärztliches Attests über Symptomfreiheit vorgelegt hatte. Damit unterlag der Mitarbeiter gemäß der geltenden gesetzlichen Regelungen keiner Absonderungspflicht, was der Arbeitgeber aber nicht akzeptieren wolle. Die Anweisung des Betriebs, für die Dauer von zwei Wochen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts dem Arbeitsplatz fernzubleiben, bewerteten die Richter als unbillig gemäß § 106 GewO und daher unwirksam (BAG, Az.: 5 AZR 154/22).