Wie lang dürfen Daten aus Überwachungskameras verwendet werden?

Was wiegt schwerer: das Recht des Arbeitgebers auf Unversehrtheit seines Eigentums oder das Persönlichkeits- und Datenschutzrecht des Arbeitnehmers? Streitgegenstand vor dem Bundesarbeitsgericht waren sechs Monate alte Bilder einer sichtbar installierten Überwachungskamera. Sie wurden als Beweis für einen Diebstahl herangezogen und waren Grundlage für eine fristlose Kündigung. Erst als der Geschäftsführer Warenschwund feststellte, wertete er die Aufzeichnungen aus und entdeckte, dass eine Verkäuferin zwar kassiert hatte, die Einnahme jedoch nicht in der Kasse verbucht waren. 

Zeit spielt keine Rolle

Die ersten beiden Instanzen hatte dem Arbeitgeber eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin vorgehalten, weil er die Kamerabilder regelmäßig überprüfen und dann unverzüglich löschen hätte müssen. Unverhältnismäßig lange Datenspeicherung führe zu einem Beweisverwertungsverbot, befand auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 2 Sa 192/17) und hob die Kündigung auf. Das BAG schlug sich auf die Seite des Unternehmers und begründete die Entscheidung für eine rechtmäßige Kündigung damit, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig und damit zum nicht verwertbaren Datenschutzverstoß werde. 

BAG schafft Präzedenzfall

Mit diesem Urteil hat das BAG einen Präzedenzfall geschaffen, denn konkret bedeutet das, dass ein Arbeitgeber Aufnahmen nicht zeitnah auswerten muss, sondern warten kann, bis er einen Anlass hat. Daten dürfen also so lange gespeichert bleiben, wie eine Ahndung einer eventuellen Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. Da der Vorfall vor der zum 25. Mai 2018 eingeführten Datenschutz-Grundverordnung datiert, mittlerweile aber die Rechtslage deutlich verschärft wurde, äußerte sich das Gericht auch zur Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerin: Es gibt keinen Grund für eine Einschränkung (BAG, Az.: 2 AZR 133/18).