Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 300/24) ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Schon der Hinweis auf eine einzelne Kollegin oder einen einzelnen Kollegen des anderen Geschlechts, die oder der bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mehr verdient, kann künftig eine Vermutung für eine Diskriminierung beim Gehalt auslösen.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die unterschiedliche Bezahlung sachlich gerechtfertigt ist – etwa durch Unterschiede in Erfahrung, Verantwortung oder Leistung. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat die benachteiligte Person Anspruch auf das höhere Gehalt, auch dann, wenn es sich dabei um das Spitzengehalt der Vergleichsgruppe handelt.
Urteil erhöht den Druck
Damit wird der Nachweis von Entgeltungleichheit deutlich einfacher: Es reicht künftig aus, den Vergleich mit einer einzigen Person des anderen Geschlechts zu ziehen, nicht mehr mit dem Durchschnitt der gesamten Vergleichsgruppe.
Unternehmen müssen deshalb künftig genauer dokumentieren, wie Gehälter festgelegt werden. Können sie auf Nachfrage nicht schlüssig erklären, warum eine Person weniger verdient, kann das Gericht eine Nachzahlung anordnen.
Das Urteil dürfte den Druck auf Unternehmen erhöhen, mehr Transparenz bei der Bezahlung zu schaffen. Auch im Hinblick auf die kommende EU-Entgelttransparenzrichtlinie, die bis 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, ist klar: Lohngerechtigkeit wird zum großen Thema in den Personalabteilungen.